ANHANG I RL 2020/12/EU

BEFÄHIGUNGSSTANDARDS UND ENTSPRECHENDE KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

I.
BEFÄHIGUNGSSTANDARDS FÜR DIE BETRIEBSEBENE

1.
Navigation

1.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten;
1.
Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2.
Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
3.
Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
5.
Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
6.
Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2.
Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten;
1.
Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln.
3.
Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
4.
Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3.
Unterstützung beim Ankern zu leisten;
1.
Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
3.
Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
4.
das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern;
1.
Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
5.
das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und Manövrieren des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
6.
Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen;
1.
Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.
2.
Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
3.
Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
7.
die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1.
Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.
2.
Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
3.
Fähigkeit, die Führung des Fahrzeugs umgehend zu warnen.
4.
Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
5.
Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
6.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
7.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
8.
die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben;
1.
Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.
2.
Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.
3.
Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
4.
Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und Tiefe.
5.
Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
6.
Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
9.
die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.
1.
Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2.
Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3.
Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
10.
die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten;
1.
Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.
2.
Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
11.
Verkehrsleitsysteme zu nutzen.
1.
Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken.
2.
Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
3.
Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.
4.
Kenntnis des Automatischen Identifikationssystems Inland AIS (Automatic Identification System) und des Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystems Inland ECDIS (Electronic Chart and Display Information System).

2.
Betrieb des Fahrzeugs

2.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.
2.
Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2.
die Kenntnis der Konstruktion von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden;
1.
Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
2.
Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
3.
die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen;
1.
Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
2.
Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
4.
die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden;
1.
Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen.
2.
Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
5.
die Kenntnisse über die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2.
Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter)nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.

2.2. Der Matrose muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen;
1.
Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.
2.
Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3.
Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
2.
Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen;
1.
Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie (Kupplungs-)Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
2.
Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3.
Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
3.
spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen.
1.
Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe.
2.
Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3.
Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.

3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

3.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Stau- und Stabilitätspläne zu lesen;
1.
Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
2.
Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
3.
Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
4.
Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
5.
Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
2.
die Stauung und Sicherung von Ladung zu überwachen;
1.
Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
2.
Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
3.
Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
4.
Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
5.
Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
6.
Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
3.
verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z. B. loses Stückgut, flüssiges Massengut, Schwergut usw.
2.
Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
3.
Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z. B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
4.
Ballastsysteme einzusetzen;
1.
Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2.
Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks.
5.
die Ladungsmenge zu überprüfen;
1.
Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2.
Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung.
3.
Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
4.
Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.
6.
gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten.
1.
Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.
2.
Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
3.
Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
4.
Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.

3.2. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unmittelbar Hilfe zu leisten. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten;
1.
Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2.
Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
2.
beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung zu leisten;
1.
Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen geltenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
3.
bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen Unterstützung zu leisten;
1.
Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
4.
mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren.
1.
Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.
2.
Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.

4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

4.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten;
1.
Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.
2.
Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer Konstruktion, Leistung und Terminologie.
3.
Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr, Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.
4.
Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.
5.
Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
2.
die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten;
1.
Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
2.
Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
3.
Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die Abfahrt vorzubereiten.
4.
Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, z. B. die Steuerungsausrüstung.
5.
Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
6.
Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
3.
angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren;
1.
Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
2.
Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
4.
die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1.
Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
2.
Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
3.
Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
4.
Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
5.
Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten;
1.
Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.
2.
Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.
3.
Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.
4.
Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.
5.
Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.
6.
die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1.
Kenntnis der Kraftanlage.
2.
Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3.
Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
7.
Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben;
1.
Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
2.
Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
8.
die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen.
1.
Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
2.
Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.

4.2. Der Matrose muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
1.
Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums, des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten.
2.
die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.
1.
Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.
2.
Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
3.
die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen.
1.
Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
2.
Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen.
4.
die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen;
1.
Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
2.
Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
5.
technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren.
1.
Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.
2.
Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.

5.
Wartung und Instandsetzung

5.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten;
1.
Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.
2.
Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
3.
Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.
4.
Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
2.
Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.
2.
Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3.
Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4.
Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5.
Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
3.
die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1.
Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
2.
Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
4.
sicher mit Drähten und Seilen umzugehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
2.
Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
5.
Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten;
1.
Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2.
Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3.
Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4.
Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
6.
Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren.
1.
Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.
2.
Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
3.
Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
4.
Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit, gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
5.
Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.

6.
Kommunikation

6.1. Der Matrose muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen;
1.
Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
3.
Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS.
4.
Fähigkeit, Daten des Inland AIS zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
2.
verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informationstechnischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS)) und Kommunikationssystemen zu lösen;
1.
Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.
2.
Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
3.
Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen;
1.
Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
2.
Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
4.
Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen;
1.
Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
2.
Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
5.
Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen;
1.
Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2.
Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
6.
nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen.
1.
Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
2.
Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.

6.2. Der Matrose muss in der Lage sein, umgänglich zu sein. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen;
1.
Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Führung des Fahrzeugs, formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.
2.
Fähigkeit, Befehle der Führung des Fahrzeugs sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.
3.
Kenntnis der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
4.
Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
2.
zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten;
1.
Kenntnis der kulturellen Vielfalt.
2.
Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.
3.
Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.
4.
Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.
5.
Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.
6.
Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.
3.
soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren;
1.
Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.
2.
Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
3.
Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.
4.
Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.
5.
Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).
6.
Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.
4.
einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten.
1.
Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.
2.
Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften zuzubereiten.

7.
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

7.1. Der Matrose muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten;
1.
Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.
2.
Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3.
Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden, z. B.:

    Fahrzeugbewegungen;

    Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg, Beiboote);

      sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;

      Arbeiten mit Maschinen;

      Erkennen elektrischer Gefahren;

      Brandschutz und Brandbekämpfung;

      professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;

      professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;

      Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;

      Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.

4.
Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6.
Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden, im Zusammenhang mit

    Be- und Entladung;

    Festmachen und Ablegen;

    Höhenarbeiten;

    Arbeiten mit Chemikalien;

    Arbeiten mit Batterien;

    Aufenthalt im Maschinenraum;

    Heben von Lasten (manuell und mechanisch);

    Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.

7.
Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben an Bord zu verständigen.
2.
persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen;
1.
Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.
2.
Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:

    Augenschutz,

    Atemschutz,

    Gehörschutz,

    Kopfschutz,

    Schutzkleidung.

3.
die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu beachten.
1.
Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.
2.
Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und Tests oder Messungen, die vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten bzw. durchzuführen sind.
3.
Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter Räume an Bord anzuwenden, z. B.:

    Laderäume,

    Kofferdämme,

    Doppelhülle.

4.
Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten.

7.2. Der Matrose muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.
2.
Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.
3.
Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
4.
Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
2.
Erste Hilfe zu leisten;
1.
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2.
Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3.
Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren.
4.
Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5.
Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich:

a)
Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b)
Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c)
Blutungen zu stillen,
d)
angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,
e)
angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f)
Betroffene zu retten und zu transportieren.

6.
Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste- Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
3.
persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten;
1.
Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.
2.
Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
3.
Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, z. B.:

    Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und

    Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife

4.
Kenntnis der Funktionen des Beiboots.
5.
Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren, wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
4.
bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen;
1.
Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
2.
Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
5.
Fluchtwege zu benutzen;
Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.
6.
interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen.
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.

7.3. Der Matrose muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
2.
Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3.
Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
2.
verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen;
1.
Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2.
Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:

    Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und

    Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.

3.
gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln;
1.
Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.
2.
Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
4.
Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten.
1.
Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.
2.
Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.

7.4. Der Matrose muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen. Der Matrose muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen;
1.
Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.
2.
Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
3.
Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in die Umwelt.
4.
Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
2.
Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen;
1.
Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2.
Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
3.
Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z. B. durch das Abdichten von Leckagen.
3.
Ressourcen effizient einzusetzen;
1.
Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
2.
Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
4.
Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen.
1.
Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.
2.
Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:

    Fahrzeugölen und -fetten,

    Ladungsrückständen und

    anderen Arten von Abfallprodukten.

II.
BEFÄHIGUNGSSTANDARDS FÜR DIE FÜHRUNGSEBENE

0.
Aufsicht

Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt. Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:

ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;

eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.

0.1.
Navigation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen;
1.
Kenntnis der eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2.
Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
3.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4.
Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
5.
Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2.
das Kuppeln von Schubverbänden vorzuführen;
1.
Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialen zu kuppeln und zu entkuppeln.
3.
Fähigkeit, die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit den am Kuppeln von Schubverbänden beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3.
das Ankern vorzuführen;
1.
Kenntnis der für das Ankern eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Ankermanöver vorzuführen: die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
3.
Fähigkeit, die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4.
angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1.
Fähigkeit, die Besatzung des Fahrzeugs umgehend zu warnen und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
2.
Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.
3.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen vor- und durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen.
5.
die verschiedenen Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben;
1.
Kenntnisse über Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusentoren, Pollern und Stufen usw.
2.
Fähigkeit, den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen.
6.
die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.
1.
Kenntnis der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2.
Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3.
Kenntnis des Kennzeichnungssystems gemäß SIGNI (Signalisation des voies de navigation intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.

0.2.
Betrieb des Fahrzeugs

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tonnage.
2.
Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2.
die Kenntnisse über die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2.
Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumente im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.

0.3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Kennzeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären;
1.
Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß ADN zu erklären.
2.
Fähigkeit, die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären, einschließlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3.
Fähigkeit, mit Fahrgästen effektiv zu kommunizieren.
2.
den Einsatz von Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen;
1.
Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2.
Fähigkeit, den Einsatz des Ballastsystems, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks, zu erklären.
3.
die Ladungsmenge zu überprüfen;
1.
Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden.
3.
Fähigkeit, die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen.

0.4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1.
Kenntnis der für den sicheren Betrieb der Maschinen und des Bilge- und Ballastsystems zu befolgenden Verfahren sowie der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung.
2.
Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum entsprechend den Verfahren zu betreiben und zu steuern.
3.
Fähigkeit, die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
4.
Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
5.
Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
6.
Fähigkeit, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und sicheren Sammlung, Lagerung und Abgabe von Abfällen zu erklären.
7.
Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
2.
die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1.
Kenntnis der Kraftanlage.
2.
Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3.
Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
3.
die erforderlichen Werkzeuge und Materialien zu verwenden;
1.
Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse, Materialien und Werkzeuge.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren anzuwenden.
4.
die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten.
5.
die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.
Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.

0.5.
Wartung und Instandsetzung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.
2.
Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3.
Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4.
Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5.
Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen.
2.
die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1.
Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartungs- und Instandsetzungsprogramme.
2.
Fähigkeit, sämtliche technische Ausrüstung gemäß den technischen Anweisungen zu warten und instand zu halten.
3.
Fähigkeit, die Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
3.
sicher mit Drähten und Seilen umzugehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
2.
Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
4.
Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten;
1.
Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2.
Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3.
Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4.
Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.

0.6.
Kommunikation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen;
1.
Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2.
Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.

0.7.
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden;
1.
Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden.
2.
Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3.
Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden, z. B.:

    Fahrzeugbewegungen,

    Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg, Beiboote),

    sicheres Stauen beweglicher Gegenstände,

    Arbeiten mit Maschinen,

    Erkennen elektrischer Gefahren,

    Brandschutz und Brandbekämpfung,

    professioneller Gebrauch von Handwerkzeug,

    professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug,

    Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften,

    Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.

4.
Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6.
Fähigkeit, für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern, z. B.:

    Be- und Entladung,

    Festmachen und Ablegen,

    Höhenarbeiten,

    Arbeiten mit Chemikalien,

    Arbeiten mit Batterien,

    während des Aufenthalts im Maschinenraum,

    Heben von Lasten (manuell und mechanisch),

    Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.

2.
persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen;
1.
Kenntnis der Verfahren für die Benutzung der erforderlichen Ausrüstung für Arbeitssicherheit an Bord.
2.
Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:

    Augenschutz,

    Atemschutz,

    Gehörschutz,

    Kopfschutz,

    Schutzkleidung.

3.
bei Rettungsarbeiten zu schwimmen und Unterstützung zu leisten;
1.
Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
2.
Fähigkeit, Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen.
3.
Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
4.
Fluchtwege zu benutzen;
1.
Kenntnis der bei einer Evakuierung zu befolgenden Verfahren (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord).
2.
Fähigkeit, Fluchtwege frei zu halten.
5.
interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen.
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
6.
die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der Europäischen Norm (EN) oder einer gleichwertigen Norm.
2.
Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3.
Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
7.
verschiedene Arten von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen;
1.
Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2.
Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden, z. B.:

    Klassen von Feuerlöschern,

    Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher,

    Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.

8.
Erste Hilfe zu leisten;
1.
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2.
Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3.
Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren.
4.
Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5.
Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich:

a)
Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b)
Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c)
Blutungen zu stillen,
d)
angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,
e)
angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f)
Betroffene zu retten und zu transportieren.

6.
Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.

1.
Navigation

1.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;
1.
Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen und internationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen, Binnenhäfen und des Zusammenhangs mit den Ladungsströmen.
2.
Kenntnis der Binnenwasserstraßenklassifizierung der CEMT (Conférence européenne des ministres des transports) und der Abmessungen der Wasserstraße im Verhältnis zu den Fahrzeugabmessungen unter Einsatz moderner Informationssysteme.
3.
Fähigkeit, unter Einsatz relevanter Informationsquellen Wasserstände, Tiefe sowie Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe zu berechnen.
4.
Fähigkeit, Entfernungen und Fahrzeit unter Verwendung von Informationsquellen zu Entfernungen, Schleusen, Beschränkungen, Fahrgeschwindigkeit oder Fahrzeit zu berechnen.
5.
Kenntnisse zu Haftung und Versicherung.
6.
Fähigkeit, Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal Anweisungen für die sichere Ausführung von Aufgaben zu erteilen.
2.
die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden;
1.
Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch Kollision).
2.
Fähigkeit, die einschlägigen für die befahrene Wasserstraße geltenden Verkehrsregeln anzuwenden.
3.
die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;
1.
Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen.
2.
Fähigkeit, nachhaltige und ökonomische Schifffahrt zu treiben im Hinblick auf z. B. Kraftstoffeffizienz, Bunkervorgang, Emissionswerte, Flachwassereffekte, Anschluss an die Landstromversorgung und Abfallentsorgung.
4.
den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
2.
Fähigkeit, verschiedene Arten von Schleusen mit verschiedenen Schleusungsvorgängen, verschiedene Arten von Brücken, Kanal- und Flussprofilen zu durchfahren sowie „sichere Häfen” und Übernachtungshäfen zu nutzen.
5.
mit aktuellen Karten, Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten;
1.
Kenntnis der Navigationshilfen.
2.
Fähigkeit, gegebenenfalls Navigationshilfen zu verwenden, z. B. Satellitenpositionssystemnavigation.
3.
Fähigkeit, nautische Karten unter Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit Genauigkeit und Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbolen, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Datum (WGS84), und internationale Kartenstandards wie Inland ECDIS zu nutzen.
4.
Fähigkeit, nautische Veröffentlichungen wie Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer zu nutzen, um die erforderlichen Informationen für eine sichere Navigation zu sammeln, sodass jederzeit die Gezeitenhöhe, Informationen zu Vereisung, Hochwasser oder Niedrigwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen verfügbar sind.
6.
die einschlägigen Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden;
1.
Kenntnis der Signale.
2.
Fähigkeit, Tag- und Nachtzeichen wie Leitfeuer zu nutzen.

Kenntnis von Inland AIS, Inland ECDIS, elektronischen Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer, Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (river information services — RIS), überwachten und unüberwachten Schiffsverkehrsdiensten (vessel traffic services — VTS) und deren Komponenten.

3.
Fähigkeit, Verkehrsinformationsinstrumente zu nutzen.

1.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden; Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die erforderlichen Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein.
1.
Kenntnis der Mindestbesatzungsanforderungen und vorgeschriebenen Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal.
2.
Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die medizinischen Untersuchungen von Besatzungsmitgliedern.
3.
Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten in Schifferdienstbüchern.
4.
Kenntnis der anwendbaren Betriebsarten und der Mindestruhezeit.
5.
Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten im Bordbuch.
6.
Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit.
7.
Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen.
8.
Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar.
9.
Fähigkeit, den Besatzungsmitgliedern Anweisungen hinsichtlich Dienstantritt und Dienstende zu erteilen.

1.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren;
1.
Kenntnisse zu den hydrologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptwasserstraßen, z. B. Einzugsgebiet und Wasserscheide, Flussarten nach Wasserquelle, Flussgefälle und -lauf, Fließgeschwindigkeit und Strömungsmuster, menschliche Eingriffe in den Flusslauf.
2.
Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Hauptbinnenwasserstraßen, z. B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen.
3.
Fähigkeit, die geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Informationen anzuwenden.
2.
Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen;
1.
Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen.
2.
Fähigkeit, die Verfahren für Festmach- und Ablegemanöver einzuleiten und sicherzustellen, dass die Ausrüstung auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen mit den Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs übereinstimmt.
3.
Fähigkeit, mit der Decksmannschaft zu kommunizieren, z. B. Kommunikationssysteme und Handzeichen zu verwenden.
3.
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;
1.
Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang.
2.
Fähigkeit, einen sicheren Zugang zum Fahrzeug im fahrenden, festgemachten Zustand und vor Anker zu organisieren und z. B. Treppen, Landungsstege, Beiboote, Absturzsicherung und Beleuchtung zu verwenden.
4.
moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen;
1.
Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen.
2.
Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen.
3.
Fähigkeit, nautische Sensoren und Anzeigen, die nautische Informationen bereitstellen, z. B. (D)GPS, Positions-, Steuerkurs-, Kurs-, Geschwindigkeits-, Abstands-, Tiefenanzeiger, Inland ECDIS, Radar, zu verwenden.
4.
Fähigkeit, Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und -technologien, z. B. Inland AIS, Inland ECDIS, elektronische Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Wasserstraßeninformationsdienste (Fairway Information Services — FIS), Verkehrsinformationen (Traffic Information Services — TIS), Verkehrsmanagementdienste (Traffic Management Services — TMS), Havariemanagementdienste (Calamity Abatement Services — CAS), Informationen für Transportlogistik (Information for Transport Logistics — ITL), Informationen für Strafverfolgung (Information for Law Enforcement — ILE), Statistiken, Informationen zu Schifffahrtsabgaben und Hafengeldern (Waterway Charges and Harbour Dues — WCHD), Abstand, Tiefe, auch in Verbindung mit Radar, zu verwenden.
5.
Fähigkeit, fehlerhafte Anzeigen zu erkennen und Methoden zur Korrektur anzuwenden.
5.
die technischen Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten;
1.
Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen und des Inhalts des Zeugnisses des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
6.
die Auswirkungen von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren, u. a. auf nautische Aufbauten, oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen.
2.
Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal oder im leeren oder beladenen Zustand und z. B. beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen.
3.
Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
4.
Fähigkeit, die Wechselwirkungen auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug in Fahrwasserengen zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug zu erkennen.
5.
Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsumschlag und Stauungsbedingungen auf die Stabilität des fahrenden, manövrierenden oder stillliegenden Fahrzeugs.
6.
Fähigkeit, Trimmung, Krängung, Flutung, Hebelarm und Schwerpunkte zu berücksichtigen.
7.
die Antriebs- und Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
1.
Kenntnis der Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit.
2.
Fähigkeit, die Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme zu benutzen.
3.
Kenntnis der Ankervorrichtungen.
4.
Fähigkeit, Anker unter verschiedenen Umständen zu benutzen.
5.
Kenntnis der Kommunikations- und Alarmsysteme.
6.
Fähigkeit, erforderlichenfalls Anweisungen im Falle eines Alarms zu erteilen.
8.
Fahrzeuge auch in Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind.
1.
Grundlegende Kenntnis des Aufbaus des ADN, der ADN-Dokumente und -Anweisungen sowie der im ADN vorgeschriebenen optischen Signalzeichen.
2.
Fähigkeit, Anweisungen im ADN zu finden und optische Signalzeichen für dem ADN unterliegende Fahrzeuge zu erkennen.

1.4. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
im Notfall beim absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen;
1.
Kenntnis von flachen Stellen und Sandbänken, die für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können.
2.
Fähigkeit, Maschinen oder Ankervorrichtungen im Falle eines erforderlichen Aufgrundsetzens angemessen einzusetzen.
2.
ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen;
1.
Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken.
2.
Fähigkeit, Leckagen abzudichten, das Fahrzeug mithilfe anderer Fahrzeuge, z. B. Schlepp- oder Schubboote, zu bewegen.
3.
bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug bei einem unvermeidbaren Zusammenstoß so zu führen, dass der Schaden für Personen, z. B. Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, das eigene Fahrzeug und das andere Fahrzeug, die Ladung und die Umwelt so gering wie möglich bleibt.
4.
nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
1.
Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, die geeigneten Maßnahmen im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes oder Auflaufens zu ergreifen, einschließlich Bewertung des Schadens, Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Einholen der Erlaubnis, in eine sichere Position zu fahren.

2.
Betrieb des Fahrzeugs

2.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) verfügen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;
1.
Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, Fahrzeuge ihren Abmessungen und den anwendbaren Bauvorschriften entsprechend zu betreiben.
3.
Fähigkeit, die Erfüllung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bauarbeiten zu überwachen.
2.
die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit.
2.
Kenntnis des Fahrzeugverhaltens unter verschiedenen Bedingungen und in verschiedenen Umgebungen.
3.
Fähigkeit, die Stabilität des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3.
die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;
1.
Kenntnis der wichtigsten Bestandteile von Fahrzeugen und verschiedener Fahrzeugarten einschließlich der technischen Anforderungen an Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629.
2.
Fähigkeit, die Hauptbestandteile des Fahrzeugs für die verschiedenen Verkehrsarten zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3.
Kenntnis der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse.
4.
Fähigkeit, die Funktionen der Ausrüstung und die Nutzung der verschiedenen Laderäume und Abteilungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse zu verstehen und zu kontrollieren.
4.
Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen.
1.
Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

2.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen;
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Funktionen der gesamten Ausrüstung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu nutzen und zu kontrollieren sowie entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
2.
die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten.
1.
Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
2.
Fähigkeit, entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3.
Fähigkeit, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs zu erteilen und zu beaufsichtigen.

3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

3.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;
1.
Kenntnis der nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften zum Be- und Entladen und zur Beförderung.
2.
Anwendung der einschlägigen Regeln und Standards für Logistik und multimodalen Verkehr.
2.
Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;
1.
Kenntnis der Betriebs- und Konstruktionseinschränkungen von Trockengüterfahrzeugen (z. B. Containerfahrzeugen) und Tankschiffen (N, C, G).
2.
Fähigkeit, die Grenzwerte für Biegemomente und Scherkräfte zu interpretieren.
3.
Kenntnis der Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware.
4.
Fähigkeit, Staupläne unter Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware zu erstellen.
3.
die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;
1.
Kenntnis der Staupläne und verfügbaren schiffsseitigen Daten und deren Umsetzung.
2.
Fähigkeit, Ladung zu stauen und zu sichern, unter Einsatz des notwendigen Ladegeschirrs sowie von Ausrüstung zum Sichern und Laschen der Ladung.
3.
Kenntnis der verschiedenen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf Güterschiffen und Tankschiffen sowie anderen Fahrzeugen.
4.
Kenntnis der Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung und der Berechnung der Menge trockener und flüssiger Ladung.
5.
Kenntnis der möglichen schädlichen Auswirkungen von unsachgemäßem Ladungsumschlag.
6.
Fähigkeit, die technischen Mittel für den Ladungsumschlag zwischen Fahrzeug und Hafen zu nutzen und die Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch anzuwenden.
4.
verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten;
1.
Fähigkeit, Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften einzuführen.
2.
Kenntnisse über effiziente Kommunikation und Arbeitsbeziehungen mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern.

3.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;
1.
Kenntnisse zur Wasserdichtigkeit und Stabilität für alle Arten von Ladung und Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, Instrumente zur Korrektur von Trimmlage und Stabilität einzusetzen.
2.
die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung,

einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden;

1.
Kenntnis der speziellen Software zur Berechnung von Stabilität, Trimm und Belastung.
2.
Fähigkeit, Stabilität und Trimm zu bestimmen und Belastungstabellen, Diagramme und Geräte zur Festigkeitsberechnung zu gebrauchen.

3.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;
1.
Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2.
Fähigkeit, den sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu gewährleisten, unter besonderer Beachtung von hilfsbedürftigen Personen und unmittelbarer Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3.
Fähigkeit, die Vorgehensweisen im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung zu kontrollieren, einschließlich der Krisenbewältigung und der Führung von Menschenmengen.
2.
regelmäßige Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Verantwortlichkeiten gemäß internationalen und nationalen Vorschriften betreffend die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste und der Besatzung.
2.
Fähigkeit, die Führung und Ausbildung des Bordpersonals in Bezug auf Sicherheit umzusetzen.
3.
Anwendung von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
3.
die Auswirkungen der Gewichtsverteilung der Fahrgäste auf die Stabilität des Fahrgastschiffes, das Verhalten gegenüber und die Kommunikation mit Fahrgästen zu beachten;
1.
Kenntnis der Regeln und Vorschriften in Bezug auf Stabilität.
2.
Fähigkeit, die einschlägigen Maßnahmen bezüglich der Wasserdichtigkeit, einschließlich des Einflusses auf Trimmung und Stabilität von Fahrgastschiffen, anzuwenden.
3.
Kenntnisse über die Konstruktion des Schiffes im Zusammenhang mit Trimmung und Stabilität sowie die im Falle eines teilweisen Verlusts des Intaktauftriebs/der Leckstabilität des Fahrgastschiffes zu ergreifenden Maßnahmen.
4.
Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
4.
eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;
1.
Kenntnis und Einhaltung der Beschränkung der Fahrgastzahl gemäß dem Zeugnis des Fahrgastschiffes.
2.
Kenntnis der Schutz- und Sicherheitssysteme, die einen unbefugten Zutritt verhindern.
3.
Fähigkeit, ein Wachdienstsystem (d. h. Nachtwache) im Hinblick auf Schutz und Sicherheit zu organisieren.
5.
Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren.
1.
Kenntnisse über Fahrgastrechte und Fahrgastbeschwerden und die mit der Fahrgastbeförderung verbundenen Gefahren für die Umwelt.
2.
Fähigkeit, Umweltverschmutzung durch Fahrgäste und Besatzung zu verhindern.
3.
Fähigkeit zum Umgang mit Beschwerden und Konfliktbewältigung.
4.
Fähigkeit, mit dem Bordpersonal und sämtlichen beteiligten Parteien zu kommunizieren.

4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

4.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Funktionen der Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen;
1.
Kenntnis der Bedienung des Hauptmotors und der Hilfseinrichtungen.
2.
Kenntnis der Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln.
3.
Kenntnis der Kontrollsysteme.
4.
Fähigkeit, verschiedene Systeme verschiedener Antriebsysteme, Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu benutzen.
2.
die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen.
1.
Fähigkeit, die Besatzung in Bezug auf den Betrieb und die Wartung technischer Einrichtungen zu führen.
2.
Fähigkeit, die Führung beim Anfahren und Abschalten des Hauptantriebs, der Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu übernehmen.

4.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Anweisungen zur Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen;
1.
Fähigkeit, die Besatzung bei der Vorbereitung und Bedienung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung anzuleiten.
2.
Fähigkeit, Prüflisten zu erstellen und zu überwachen und Anweisungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Prüflisten zu erteilen.
3.
Fähigkeit, die Besatzung in die bei der Maschinenüberwachung zu beachtenden Grundsätze einzuweisen.
2.
Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen;
1.
Kenntnis der Verfahren zur Erkennung von Funktionsstörungen bei Maschinen.
2.
Fähigkeit, Funktionsstörungen, häufige Fehlerquellen oder unsachgemäße Behandlung zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
3.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Schadensverhütung anzuordnen oder Maßnahmen zur Kontrolle des Schadens zu ergreifen.
3.
die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der eingesetzten Materialien.
2.
Fähigkeit, Öl und andere Schmiermittel gemäß den Spezifikationen zu verwenden.
3.
Fähigkeit, Maschinenhandbücher zu verstehen.
4.
Kenntnis der Betriebseigenschaften der Ausrüstung und Systeme.
4.
die Maschinenleistung zu beurteilen.
Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben.

4.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
routinemäßige Pumpenarbeiten, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu überwachen.
1.
Kenntnis der Pumpensysteme und des Pumpbetriebs.
2.
Fähigkeit, unter Berücksichtigung des freien Oberflächeneffekts auf die Stabilität die Überwachung des sicheren Betriebs von Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensystemen zu gewährleisten und der Besatzung entsprechende Anweisungen zu erteilen.

4.4. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;
1.
Kenntnis der Elektrotechnik, der Elektronik, der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Betriebsautomation, Instrumentenausstattung und Regelungs- und Steuerungsanlagen zur Schadensverhütung.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
2.
Regelungs- und Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen;
1.
Kenntnis der elektrotechnischen Testvorrichtungen des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Regelungs- und Steuerungsanlagen zu bedienen, zu testen und zu warten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Anweisungen vor dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen.
1.
Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für die Arbeit mit elektrischen Systemen.
2.
Kenntnis der Konstruktions- und Betriebseigenschaften der elektrischen Systeme und Anlagen an Bord in Bezug auf landseitige Einrichtungen.
3.
Fähigkeit, Anweisungen zur Gewährleistung einer jederzeit sicheren Landverbindung zu erteilen und Gefahrensituationen im Hinblick auf landseitige Einrichtungen zu erkennen.

4.5. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die sachgemäße Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Wartungs- und Instandsetzungsverfahren für technische Anlagen.
2.
Fähigkeit, die sichere Wartung und Instandsetzung unter Verwendung geeigneter Verfahren (Kontrolle), Ausrüstung und Software zu organisieren und anzuleiten.
2.
die Eigenschaften und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften von Wartungs- und Instandsetzungsmaterial für technische Anlagen.
2.
Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den Handbüchern auf Anlagen anzuwenden.
3.
technische und interne Dokumentation auszuwerten;
1.
Kenntnis der Konstruktionsspezifikationen und technischen Dokumentation.
2.
Fähigkeit, Prüflisten für die Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu erstellen.

5.
Wartung und Instandsetzung

5.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Methoden der sicheren und wirksamen Wartung und Instandsetzung.
2.
Fähigkeit, die Besatzung bei der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen und ihrem Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu überwachen und zu beaufsichtigen.
3.
Fähigkeit, die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften anzuwenden und zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
2.
Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;
1.
Kenntnis kosteneffizienter und wirksamer Wartungsarbeiten sowie der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
2.
Fähigkeit, (digitale) Wartungsplanungsprogramme effektiv einzusetzen.
3.
Fähigkeit, die Wartung und Instandsetzung der inneren und äußeren Teile des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen wie Sicherheitsdatenblätter zu kontrollieren.
4.
Fähigkeit, für die Einhaltung der Hygiene des Fahrzeugs zu sorgen.
5.
Fähigkeit, die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften wie denen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in den Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI-Übereinkommens) zu organisieren.
6.
Fähigkeit, das regelmäßige Wartungsprogramm für das Fahrzeug zu erstellen.
7.
Fähigkeit, die technischen Dokumente des Fahrzeugs zu überwachen und zu kontrollieren und Wartungsnachweise zu führen.
3.
Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;
1.
Fähigkeit, die Lagerbestände des Fahrzeugs zu verwalten.
2.
Fähigkeit, eine sichere Arbeitsweise an Bord zu organisieren, einschließlich der Verwendung gefährlicher Materialien für Reinigungs- und Konservierungsarbeiten.
3.
Fähigkeit, die Qualität von Instandsetzungsarbeiten zu prüfen.
4.
sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen.

6.
Kommunikation

6.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnisse in Personalführung.
2.
Fähigkeit, der Besatzung angemessen und professionell Anweisungen zu erteilen.
3.
Fähigkeit, der Besatzung erteilte Anweisungen zu erklären.
4.
Fähigkeit, der Besatzung Rückmeldung zum Arbeits- und Sozialverhalten an Bord zu geben.
5.
Fähigkeit zur Aufgaben- und Arbeitsverwaltung, einschließlich: Planung und Koordination, Personaleinsatz, Zeit- und Ressourcenvorgaben, Priorisierung.
6.
Fähigkeit, Übermüdung zu erkennen und zu verhindern.
2.
die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen;
1.
Kenntnis der an Bord verfügbaren Informations- und Kommunikationssysteme.
2.
Fähigkeit, die Besatzung in die Nutzung der Kommunikations-, Medien- und IT-Systeme des Fahrzeugs einzuweisen.
3.
Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten.
1.
Kenntnis der Nutzung sämtlicher Systeme des Fahrzeugs, die Daten sammeln, speichern und verwalten.
2.
Fähigkeit, Daten im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zu sammeln und zu speichern.

6.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Umstände mittels einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben;
1.
Kenntnis der zutreffenden technischen und nautischen Begriffe.
2.
Fähigkeit, die Kommunikation zu beherrschen.
2.
Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen.
1.
Kenntnis der bei Notfall- und Sicherheitskommunikation zu beachtenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.

6.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
ein gutes soziales Arbeitsumfeld zu gewährleisten;
1.
Fähigkeit, die Führung bei der Organisation von Teamsitzungen zu übernehmen, um für ein ausgewogenes soziales Klima an Bord zu sorgen.
2.
Kenntnis der und Bewusstsein für die geschlechtsbezogenen und kulturellen Unterschiede.
3.
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für die Ausbildung von Studenten, Auszubildenden und Praktikanten.
4.
Fähigkeit, Studenten, Auszubildende und Praktikanten auf verschiedenen Niveaus anzuleiten.
5.
Fähigkeit, die wichtigsten Grundsätze und Verfahren der Teamarbeit einschließlich Konfliktbewältigung anzuwenden.
2.
die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
1.
Kenntnis der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Sozialgesetze.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder bei der Anwendung relevanter Teile der geltenden Sozialgesetzgebung anzuleiten.
3.
ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften zu Alkohol und Drogen.
2.
Fähigkeit, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu kommunizieren und deren Einhaltung zu gewährleisten und die Kenntnis der Unternehmensvorschriften zu Alkohol und Drogen sicherzustellen.
3.
Fähigkeit, angemessen auf die Verletzung von Rechts- oder Unternehmensvorschriften zu reagieren.
4.
die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren;
1.
Kenntnis der Grundsätze gesunder Ernährung.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung und Zubereitung von Mahlzeiten einzuweisen.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder hinsichtlich Hygienestandards einzuweisen und zu beaufsichtigen.
4.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung von Einkaufsmöglichkeiten einzuweisen.

7.
Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

7.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.
2.
Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden.
2.
die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen.
2.
Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen.
3.
die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;
1.
Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen.
4.
alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen.
1.
Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume (z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst.
2.
Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen.
3.
Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.:

    Gefahren geschlossener Räume,

    Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten,

    Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen,

    Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume,

    Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte),

    Arbeit in geschlossenen Räumen.

4.
Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen.

7.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden;
1.
Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel.
2.
Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden.
2.
Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen, z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß, Mann-über-Bord-Alarm und Evakuierung, zu organisieren;
1.
Kenntnis der Notmaßnahmen.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen.
3.
Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs.
3.
Anweisungen in Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen;
1.
Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen.
2.
Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte.
3.
Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren.
4.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten.
4.
Erste Hilfe zu leisten;
1.
Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu handeln.
5.
ein wirksames System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen.
2.
Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen.
6.
Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren.
1.
Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
2.
Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.

7.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße, Feuer, Wassereinbruch, Sinken.
2.
Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen; hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle.
2.
Unterweisungen in Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen;
1.
Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung.
2.
Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen.
3.
Unterweisungen im Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen;
1.
Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten.
2.
Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen.
4.
Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen.
2.
Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.

7.4. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;
1.
Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2.
Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.
3.
Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
4.
Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen.
2.
die Umweltschutzgesetze anzuwenden;
1.
Kenntnis der Umweltvorschriften.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren, einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten.
3.
Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen;
1.
Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.
4.
eine nachhaltige Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen.
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung.
2.
Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten.

III.
BEFÄHIGUNGSSTANDARDS FÜR DAS BEFAHREN VON BINNENWASSERSTRASSEN MIT MARITIMEM CHARAKTER

1. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Informationen aus speziellen nautischen Informationsquellen und Vorschriften für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen.
1.
Kenntnis der Nutzung nautischer Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter.
2.
Fähigkeit, Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen und korrekt anzuwenden, zur Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbole, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Festpunkte, und internationalen Kartenstandards wie ECDIS.
3.
Kenntnis der terrestrischen und Satellitennavigation zur Bestimmung von Koppelnavigation, des Navigierens nach sichtbaren Markierungen, der Koordinaten, geodätischer Länge und Breite, des horizontalen geodätischen Bezugssystems, des Unterschieds von Breite und Länge, Entfernung und Geschwindigkeit über Grund, Himmelsrichtungen, des Kurses, des Kurses über Grund, des Kompasskurses, der um den Versatz als Ergebnis von Windrichtung und -stärke korrigiert wurde, der Vorausrichtung und der Peilung, der Kursbestimmung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss von Wind und Strömung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss der Strömung und des Plottens der Position beim Fahren auf Kurs und Peilung.
4.
Fähigkeit, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie sonstige Informationsdienste wie Seehandbücher, Planungshandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, maritime Sicherheitsinformationen (MSI) zu nutzen.
5.
Kenntnis der für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Verkehrsregeln einschließlich der einschlägigen Abschnitte der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.
6.
Kenntnis der in Notfallsituationen für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Regeln.
7.
Fähigkeit, die durch spezielle Vorschriften vorgesehene Schiffsausrüstung zu nutzen.

2. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit Gezeitenhöhen, -strömen, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Gezeiten und Gezeiten- und Wettervorhersagen und -verhältnisse vor dem Ablegen und während der Fahrt zu berücksichtigen.
1.
Kenntnis von Veröffentlichungen und Informationen zur Gezeiten- und Strömungsvorhersage, wie Gezeitentafeln, Gezeitenvorhersage für Anschlussorte, Informationen zu Vereisung, Hochwasser/Niederwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen, zur Bestimmung von Wasserstand, Strömungsrichtung und -stärke und verfügbarer Tiefe.
2.
Kenntnis der Auswirkungen von Wetterbedingungen, Landform und sonstigen Faktoren auf die Gezeitenströmungen.
3.
Fähigkeit, die Auswirkungen von Gezeitenstand, Strömung, Wetterbedingungen und Wellengang auf die sichere Navigation bei der geplanten Reise zu bestimmen.

3. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter zu verwenden. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure), IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) und sonstige lokale Kennzeichnungs- und Signalsysteme zu nutzen.
1.
Kenntnisse über Betonnungssysteme, IALA, Region A, Kennzeichnungs- und Signalsysteme wie Betonnungsrichtung, -nummerierung, Kennzeichnungen von Gegenständen und Aufbauten, laterale und kardinale Betonnung, Trennungstonnen, Zusatzkennzeichnungen, Kennzeichnungen von Gefahrenstellen und Hindernissen, Kennzeichnungen des Fahrwasserverlaufs sowie der Fahrrinne, der Hafeneinfahrten, Betonnung und Beleuchtung sowie Beleuchtungsmerkmale.
2.
Fähigkeit, die Kennzeichnungs- und Signalsysteme zur Bestimmung der im Hinblick auf lokale Umstände und Bedingungen angemessenen Position des Fahrzeugs auf der Wasserstraße zu nutzen.

IV.
BEFÄHIGUNGSSTANDARDS FÜR DAS FÜHREN VON FAHRZEUGEN UNTER RADAR

1. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
den Beginn einer Reise vorzubereiten und insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen Navigationsradaranlagen und Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
1.
Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und Kenntnisse über das Radarprinzip und insbesondere

    die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Funkwellen,

    die Reflexion von Funkwellen,

    die technischen Kennungsgrößen von Navigationsradaranlagen (Betriebsfrequenzbereich, Sendeleistung, Impulsdauer, Antennendrehzahl, Antennencharakteristik, Bildschirmabmessungen und Entfernungsbereiche, Mindestentfernung, radiale und azimutale Auflösung usw.).

2.
Allgemeine Kenntnisse über Funktionsweise und Einsatz von Wendegeschwindigkeitsanzeigern.
3.
Fähigkeit, Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen wie Tune (Abstimmung), Gain (Verstärkung), Brilliance (Helligkeit), On/Standby (An/Bereitschaft), Range (Entfernung) einzuschalten, einzustellen und zu überwachen sowie Wendegeschwindigkeitsanzeiger in der Binnenschifffahrt zu nutzen und ihren ordnungsgemäßen Einsatz sicherzustellen.

2. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
das Radarbild in Bezug auf die Lage des eigenen Fahrzeugs und die Lage anderer Fahrzeuge korrekt auszuwerten;
1.
Fähigkeit, das Radarbild auszuwerten durch korrekte Bestimmung

    des Standorts der Antenne auf dem Bildschirm und der Vorauslinie,

    von Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs,

    der Abstände und Entfernungen.

2.
Fähigkeit, das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren.
2.
weitere vom Radar bereitgestellte Informationen zu analysieren.
1.
Fähigkeit, vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie (HL — Heading Line), elektronische Peillinie (EBL — Electronic Bearing Line), Ringabstände, variabler Entfernungsmessring (VRM — Variable Range Marker), Zielspuren, Dezentrierung, parallele Linien (P-Linien) zu analysieren und das Radarbild zu erklären.
2.
Kenntnis der Grenzen der Informationsmöglichkeiten durch Navigationsradaranlagen.
3.
Fähigkeit, das Verhalten von ortsfesten und sich bewegenden Objekten auszuwerten.

3. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren;
1.
Kenntnisse über Störungen, die durch Bruch oder Aufsplittung der Antennenkeule, durch Abschattungen (blinde Sektoren) oder durch Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) verursacht werden können.
2.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der vom eigenen Fahrzeug ausgehenden Störungen zu ergreifen.
2.
von der Umgebung ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren;
1.
Kenntnisse über Störungen durch Regen oder Wellengang, Streufelder (z. B. bei Brücken), Mehrfachreflexionen, Fehl-/Geisterechos, Hochspannungsleitungen, Radarabschattungen, Mehrwegausbreitung.
2.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen (Regenechounterdrückung (FTC) und Seegangechounterdrückung (STC)) zu ergreifen.
3.
von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren.
1.
Kenntnis des Erscheinungsbildes der von anderen Navigationsradaranlagen verursachten Störungen.
2.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung der von anderen Navigationsradaranlagen ausgehenden Störungen (Störunterdrückung (IR)) zu ergreifen.

4. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Regeln für den Einsatz von Radar anzuwenden.
1.
Kenntnis der Bestimmungen für den Einsatz von Radar in den geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und in den geltenden Polizeiverordnungen (z. B. Fahrt bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, Einsatz von Radar bei uneingeschränkter Sicht und Pflicht zum Einsatz von Radar bei der Fahrt), die Nutzung von UKW-Sprechfunk, Schallzeichen und Absprache des Steuerkurses.
2.
Kenntnis der technischen Anforderungen an Fahrzeuge, die Navigationsradaranlagen nutzen, nach den geltenden technischen Vorschriften wie ES-TRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe).
3.
Fähigkeit, Navigationsradaranlagen, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS kombiniert mit Radar zu nutzen.
4.
Kenntnis der Besatzungsanforderungen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und bei guten Sichtverhältnissen.
5.
Fähigkeit, Aufgaben an die Besatzungsmitglieder angemessen zu verteilen und sachgerechte Anweisungen zu erteilen.

5. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
unter besonderen Umständen (z. B. hohe Verkehrsdichte, Anlagenausfall und andere unklare oder gefährliche Verkehrssituationen) angemessen zu reagieren.
1.
Kenntnis der Möglichkeiten, bei hoher Verkehrsdichte zu reagieren.
2.
Fähigkeit, bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Kenntnis von Maßnahmen zur Risikominderung und angemessener Reaktionsmuster bei Anlagenausfall.
4.
Fähigkeit, bei Anlagenausfall zu reagieren.
5.
Kenntnis möglicher Maßnahmen in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen.
6.
Fähigkeit, bei unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen zu reagieren.

V.
BEFÄHIGUNGSSTANDARDS FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT

1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren.
1.
Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich:

    Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,

    Notfallpläne und -verfahren.

2.
Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.
3.
Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche.
4.
Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Sicherheitsanweisungen anzuwenden;
1.
Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren.
2.
Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen.
3.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen.
4.
Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren.
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen;
1.
Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen.
2.
Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung.
3.
Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften die notwendigen Informationen bereitzustellen.
3.
Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können;
1.
Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen.
2.
Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vollständig umzusetzen.

3. Der Sachkundige muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren.
1.
Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
2.
Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.

4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten.
1.
Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.
2.
Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren.
3.
Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.

VI.
BEFÄHIGUNGSSTANDARDS FÜR SACHKUNDIGE FÜR FLÜSSIGERDGAS (LIQUEFIED NATURAL GAS — LNG)

1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
für die Einhaltung relevanter Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge zu sorgen;
1.
Kenntnis der Vorschriften für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge wie der relevanten Polizeivorschriften, technischen Vorschriften sowie Vorschriften des ADN.
2.
Kenntnis der Regeln der Klassifikationsgesellschaften.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Fahrzeugs und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen.
2.
für die Einhaltung sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bei Fahrt und im festgemachten Zustand zu sorgen;
1.
Kenntnis der relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, einschließlich einschlägiger lokaler Vorschriften und Genehmigungen insbesondere in den Hafengebieten.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.

2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
wichtige Aspekte hinsichtlich der besonderen Eigenschaften von LNG zu verstehen;
1.
Kenntnis der Definition, Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale von LNG, Sicherheitsdatenblatt (SDB): physikalische und Produkteigenschaften sowie Umwelteigenschaften.
2.
Kenntnis der richtigen Lagertemperatur, des Flammpunkts, der Explosionsgrenzen und Druckeigenschaften, der kritischen Temperaturen, der entsprechenden Gefahren, der atmosphärischen Bedingungen, der kryogenen Eigenschaften, des Verhaltens von LNG in Luft, Boil-Off und Inertgas, z. B. Stickstoff.
2.
Risiken zu erkennen und zu beherrschen.
1.
Kenntnis der Sicherheitspläne, Gefahren und Risiken, einschließlich der Musterliste und der entsprechenden Sicherheitsaufgaben.
2.
Fähigkeit zur Durchführung eines Risikomanagements, zur Dokumentation der Sicherheit an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), zur Bewertung und Überwachung gefährdeter Bereiche und des Brandschutzes sowie zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.

3. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
LNG-Systeme sicher zu betreiben, die sich an Bord befinden und mit an Bord befindlichen Anlagen verbunden sind.
1.
Kenntnis der technischen Aspekte der LNG-Anlage wie

    allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch,

    LNG-Bunkersystem,

    Auffangvorrichtungen,

    LNG-Behältersystem,

    Gasaufbereitungssystem,

    LNG-Leitungssystem,

    Gasversorgungssystem,

    Maschinenraumkonzept,

    Belüftungssystem,

    Temperatur und Druck (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans),

    Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil), Überdruckventile,

    Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme, Alarme, Gasdetektion und Abreißkupplungen.

2.
Fähigkeit, die Wirkungsweise von LNG darzulegen, Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Leitungs- und Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln.

4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die regelmäßige Überprüfung der LNG-Anlage durchzuführen und zu überwachen.
1.
Kenntnis der Instandhaltung und Überwachung der LNG-Anlage.
2.
Kenntnis möglicher Funktionsstörungen und Alarme.
3.
Fähigkeit, die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen, Funktionsstörungen zu beheben und die Instandhaltungsarbeiten zu dokumentieren.

5. Der Sachkundige muss in der Lage sein, das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die Bunkervorgänge in sicherer Weise durchzuführen und zu überwachen.
1.
Kenntnis

    der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen Polizei- und Hafenvorschriften,

    der Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern,

    des Verfahrens für das Bunkern von LNG,

    der Entleerung der LNG-Anlage,

    der einschlägigen Prüflisten und des Auslieferungszertifikats,

    der Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und der Evakuierungsverfahren.

2.
Fähigkeit zur Einleitung und Überwachung der Bunkerverfahren, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und zur Ergreifung von Maßnahmen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen.
3.
Fähigkeit, für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen.
4.
Fähigkeit, den Beginn des Bunkervorgangs zu melden und das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen.
5.
Fähigkeit, das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden.

6. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
die LNG-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen und den erneuten Einsatz vorzubereiten.
1.
Kenntnis der entsprechenden Entleerungsverfahren wie Lenzen und Spülen der LNG-Anlage vor dem Werftaufenthalt.
2.
Fähigkeit zur Durchführung

    der Inertisierung der LNG-Anlage,

    des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks,

    der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung),

    der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt.

7. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen. Der Sachkundige muss in der Lage sein,

SPALTE 1

BEFÄHIGUNG

SPALTE 2

KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

1.
in Notfallsituationen (wie Verschüttung und Leckagen von LNG, Hautkontakt mit Niedrigtemperaturmaterie, Brand, Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern mit spezifischen Risiken oder Auflaufen des Fahrzeugs) angemessen zu reagieren.
1.
Kenntnis der Notfallmaßnahmen und der Sicherheitsdokumentation an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen).
2.
Fähigkeit, in Notfällen wie

    Verschüttung von LNG auf dem Deck,

    Hautkontakt mit LNG,

    Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen),

    Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen),

    Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen,

    Druckaufbau in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren.

3.
Kenntnis der spezifischen Risiken bei der Beförderung von Gefahrgütern und bei Auflaufen oder Kollision des Fahrzeugs.
4.
Fähigkeit, Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

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