Präambel RL 2020/12/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 1 und 4, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikationen von Personen, die am Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, festgelegt. Mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen soll die Mobilität erleichtert und die Sicherheit der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt gewährleistet werden.
(2)
Um harmonisierte Mindeststandards für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zu gewährleisten, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte Vorschriften mit Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit zu erlassen.
(3)
Gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sollten delegierte Rechtsakte auf die vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le domain de Navigation Intérieure — CESNI) festgelegten Standards verweisen und deren vollständigen Wortlaut enthalten, sofern diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind, gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen der Richtlinie festgelegte Anforderungen erfüllen und die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden. Diese drei Voraussetzungen waren bei der Annahme der ersten Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt durch den CESNI auf seiner Sitzung vom 8. November 2018 erfüllt.
(4)
In den Befähigungsstandards sollten die für einen sicheren Fahrzeugbetrieb erforderliche Mindestbefähigungen festgelegt werden, und zwar für Besatzungsmitglieder auf der Betriebs- und der Führungsebene, für Schiffsführer, die unter Radar fahren, für Schiffsführer, die auf Wasserstraßen mit maritimem Charakter fahren, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquefied natural gas — LNG). Jede vorgeschriebene Befähigung sollte zusammen mit den ihr entsprechenden erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten definiert werden.
(5)
Damit die zuständigen Behörden die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 vorgeschriebenen praktischen Prüfungen in vergleichbarer Weise durchführen können, sollten Standards für die praktischen Prüfungen festgelegt werden. Die Standards sollten daher für jede praktische Prüfung spezifische Befähigungen und Beurteilungssituationen vorsehen, einschließlich eines spezifischen Punktesystems sowie technischer Anforderungen an Fahrzeuge und Einrichtungen an Land. Für Bewerber, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen wollen, sich aber nicht vorher einer Beurteilung auf Betriebsebene unterzogen haben, sollte ein zusätzliches Modul vorgesehen werden, damit auch die Befähigung zur Durchführung der entsprechenden überwachten Aufgaben überprüft werden kann.
(6)
Es sollten Standards für die Zulassung von Simulatoren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die für eine Beurteilung der Befähigung eingesetzten Simulatoren so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigung gemäß den Standards für praktische Prüfungen geeignet sind. In den Standards sollten technische und funktionale Anforderungen für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sowie das behördliche Zulassungsverfahren für diese Simulatoren festgelegt werden.
(7)
Um die nationalen Unterschiede bei den medizinischen Anforderungen und den Prüfungsverfahren zu verringern und sicherzustellen, dass Tauglichkeitszeugnisse, die für Mitglieder einer Decksmannschaft in der Binnenschifffahrt ausgestellt werden, einen zuverlässigen Indikator für die medizinische Tauglichkeit für die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten darstellen, sollten Standards für die medizinische Tauglichkeit festgelegt werden. In den Standards sollte angegeben werden, welche Tests Ärzte zur Feststellung der Diensttauglichkeit der Mitglieder einer Decksmannschaft vornehmen und nach welchen Kriterien sie entscheiden sollen. Abgedeckt werden sollten das Sehvermögen, das Hörvermögen sowie körperliche und psychische Leiden, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Dienstuntauglichkeit führen können, sowie mögliche Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen. Im Interesse der Einheitlichkeit sollten die Standards auf den Leitlinien für medizinische Untersuchungen von Seeleuten beruhen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation veröffentlicht wurden, insbesondere in Bezug auf die für die Küstendienste geltenden Kriterien.
(8)
Die Anwendung dieser delegierten Richtlinie sollte aus Gründen der Kohärenz und Effizienz zeitlich an die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 gekoppelt werden.
(9)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Richtlinie vorlegen müssen, klar und genau sein. Dies gilt auch für diesen delegierten Rechtsakt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

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