Artikel 2 RL 2020/1504/EU

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 10. Mai 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 10. November 2021 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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