Präambel RL 2020/1504/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Schwarmfinanzierung ist eine Finanztechnologie-Lösung, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und vor allem neugegründeten Unternehmen und expandierenden Unternehmen einen alternativen Zugang zu Finanzmitteln bietet, sodass innovatives Unternehmertum in der Union gefördert und dadurch die Kapitalmarktunion gestärkt wird. Dies wiederum trägt zu einem stärker diversifizierten Finanzsystem bei, das weniger von Bankkrediten abhängt, wodurch systemische Risiken und Konzentrationsrisiken eingedämmt werden. Weitere Vorteile, die sich aus der Förderung innovativen Unternehmertums durch Schwarmfinanzierung ergeben, bestehen darin, dass eingefrorenes Kapital für Investitionen in neue und innovative Projekte mobilisiert und die effiziente Zuweisung von Mitteln beschleunigt wird und dass eine Diversifizierung der Vermögenswerte stattfindet.
- (2)
- Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) legt einheitliche, verhältnismäßige und unmittelbar anwendbare Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in der Union fest.
- (3)
- Um in Bezug auf die Frage, welche Personen und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 und welche in den der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) fallen‚ Rechtssicherheit zu schaffen und um eine Situation zu vermeiden, in der dieselbe Tätigkeit mehreren Zulassungen innerhalb der Union unterliegt, sollten juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden.
- (4)
- Da die in dieser Richtlinie vorgesehene Änderung unmittelbar mit der Verordnung (EU) 2020/1503 zusammenhängt, sollte der Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, verschoben werden, damit er mit dem Geltungsbeginn der Verordnung zusammenfällt —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 65.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 20. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (siehe Seite 1. dieses Amtsblatts).
- (4)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
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