Artikel 4 RL 2020/177/EU

Änderung der Richtlinie 93/49/EWG

Die Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt sind.

Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, die in Verkehr gebracht werden sollen, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im Anhang aufgeführten Schwellenwerte überschreiten.

Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführten Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des genannten Materials herabsetzen, oder von entsprechenden Anzeichen bzw. Symptomen.

Das Material steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031(*) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

2.
Artikel 3a wird gestrichen.
3.
Der Anhang erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Richtlinie.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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