ANHANG II RL 2020/177/EU

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:
1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Buchstabe A erhält folgende Fassung:

A.
Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht:

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.

b)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031(*) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Pilze und OomyzetenNematoden
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptomezum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]Oryza sativa L.Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):

Höchstens 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2):

Höchstens 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

(Gattung oder Art)

Schwellenwert für die Erzeugung von VorstufensaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von BasissaatgutSchwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]Oryza sativa L.0 %0 %0 %

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

NematodenPilze
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

(Gattung oder Art)

Schwellenwert für VorstufensaatgutSchwellenwert für BasissaatgutSchwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]Oryza sativa L.0 %0 %0 %
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]Oryza sativa L.praktisch freipraktisch freipraktisch frei

b)
Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

4.
Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

KategorieHöchstanzahl an Pilzkörpern wie Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Anhang III Spalte 3
Getreide, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:

Basissaatgut

1

Zertifiziertes Saatgut

3
Hybriden von Secale cereale:

Basissaatgut

1

Zertifiziertes Saatgut

4(**)

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(**)

Das Vorhandensein von fünf Pilzkörpern wie Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen entsprechend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht höchstens vier Pilzkörper enthält.

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