Artikel 22 RL 2020/1828/EU
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verbandsklagen an, die am 25. Juni 2023 oder danach erhoben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG auf Verbandsklagen an, die vor dem 25. Juni 2023 erhoben werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die der Umsetzung von Artikel 16 dienen, lediglich auf Abhilfeansprüche aufgrund von Verstößen gemäß Artikel 2 Absatz 1 angewendet werden, die am 25. Juni 2023 oder danach erfolgt sind. Hierdurch darf jedoch die Anwendung bereits vor dem 25. Juni 2023 geltender nationaler Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen für Abhilfeansprüche aufgrund von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verstößen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht ausgeschlossen werden.
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