Artikel 2 RL 2020/2020/EU

(1) Wenn Mitgliedstaaten beschließen, nach Artikel 1 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden oder eine Steuerbefreiung zu gewähren, wird in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlicht wurden und die erforderlich sind, um dieser Richtlínie nachzukommen, selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen zwei Monaten nach Erlass der Vorschriften den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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