Artikel 15 RL 2020/2184/EU
Abweichungen
(1) In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Solche Abweichungen sind auf Folgendes beschränkt:
- a)
- ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch,
- b)
- Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder neu untersuchte oder nachgewiesene Parameter oder
- c)
- eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen könnte.
Die Dauer der Abweichungen nach Unterabsatz 1 ist auf einen Zeitraum zu beschränken, der so kurz wie möglich ist und drei Jahre nicht überschreitet. Gegen Ende dieses Zeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.
Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung ein zweites Mal zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung bezüglich der zweiten Zulassung. Die Dauer dieser zweiten Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
- a)
- Gründe für die Abweichung,
- b)
- den betreffenden Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Parameterwert,
- c)
- das geografische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelunternehmer betroffen wären oder nicht,
- d)
- ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit,
- e)
- eine Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Kostenabschätzung und Bestimmungen im Hinblick auf die Überprüfung und
- f)
- die Dauer der Abweichung.
(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts unerheblich ist und kann das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden, so müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Zulassung der Abweichung enthalten sein.
In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Zulassung der Abweichung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung des Problems eingeräumte Frist fest.
(4) Wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist, ist die Anwendung von Absatz 3 nicht mehr möglich.
(5) Ein Mitgliedstaat, der eine im vorliegenden Artikel genannte Abweichung gewährt hat, stellt sicher, dass die von dieser Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellt der Mitgliedstaat erforderlichenfalls sicher, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko darstellen könnte, beraten werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.