Artikel 17 RL 2020/2184/EU
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stehen und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle mit Wasser für den menschlichen Gebrauch versorgten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, in der geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form, z. B. auf Rechnungen oder in digitaler Form wie etwa über intelligente Anwendungen (smart applications):
- a)
- Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;
- b)
- den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;
- c)
- mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Haushaltsverbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen;
- d)
- Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, gegebenenfalls gemäß Buchstabe c;
- e)
- einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Anhang IV.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.
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