Artikel 26 RL 2020/2184/EU

Aufhebung

(1) Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 13. Januar 2023 aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien gemäß Anhang VI Teil B in nationales Recht.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

(2) Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nur dann gemäß Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie verlängert werden, wenn die Abweichung noch kein zweites Mal zugelassen wurde. Das Recht, die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG um eine dritte Zulassung einer Abweichung zu ersuchen, gilt weiterhin für zum zweiten Mal zugelassene Abweichungen, die am 12. Januar 2021 noch gelten.

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