ANHANG II RL 2020/2184/EU
ÜBERWACHUNG
Teil A
- 1.
-
Mit gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichteten Überwachungsprogrammen für Wasser für den menschlichen Gebrauch
- a)
- wird nachgewiesen, dass die vorhandenen Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Entnahmegebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;
- b)
- werden Informationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitgestellt, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte gemäß Artikel 5 eingehalten werden;
- c)
- werden die am besten geeigneten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ermittelt.
- 2.
-
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichtete Überwachungsprogramme enthalten eine oder eine Kombination der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben;
- b)
- Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.
Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:
- a)
- Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Betriebsmitteln;
- b)
- Kontrollen des Entnahmegebiets sowie der Infrastruktur der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Wasserverteilung, unbeschadet der Anforderungen an die Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
- 3.
-
Überwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur betrieblichen Überwachung, das einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewährt, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbart und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglicht. Solche Programme zur betrieblichen Überwachung sind versorgungsspezifisch, berücksichtigen die Ergebnisse der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen sowie der Risikobewertung des Versorgungssystems und sind dazu bestimmt, die Wirksamkeit aller Maßnahmen zur Risikobeherrschung in den Bereichen Wasserentnahme, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung bestätigen.
Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren wird im Rahmen der Programme zur betrieblichen Überwachung auch der Parameter „Trübung im Wasserwerk” überwacht, für den die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Referenzwerte und Häufigkeiten einzuhalten sind (gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird):
Betriebsparameter Referenzwert Trübung im Wasserwerk 0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1 NTU Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse < 1000 wöchentlich > 1000 bis ≤ 10000 täglich > 10000 fortlaufend Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren gegenüber mikrobiologischen Risiken werden im Rahmen des Programms zur betrieblichen Überwachung in Rohwasser auch die folgenden Parameter überwacht:
Betriebsparameter Referenzwert Einheit Anmerkungen SomatischeColiphagen 50 (für Rohwasser) plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt. Wenn die Phagen im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, sollten Analysen entlang der Aufbereitungsstufen erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle sechs Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden.
Teil B
- 1.
-
Liste der Parameter
Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 2 Tabelle 1 überwacht:
- a)
- Escherichia coli (E. coli), intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert und Leitfähigkeit;
- b)
- sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs ermittelt wurden.
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
- a)
- Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;
- b)
- Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.
Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken gelten als Schlüsselparameter, und die Häufigkeit ihrer Überwachung unterliegt nicht einer Verringerung aufgrund einer Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs. Sie werden stets mit mindestens den unter Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.
Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie eingehalten werden, werden mit Ausnahme der Parameter in Anhang I Teil D alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den unter Nummer 2 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems keine andere Probennahmehäufigkeit festgelegt wurde.
- 2.
-
Probennahmehäufigkeiten
Tabelle 1. Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
- Anm. 1:
- Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als ungefähr einheitlich angesehen werden kann.
- Anm. 2:
- Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
- Anm. 3:
- Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben für Parameter der Gruppe A (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag).
- Anm. 4:
- Wenn keine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b gewährt wurde, legen die Mitgliedstaaten für Wasserversorger die Mindesthäufigkeit der Probennahmen für Parameter der Gruppen A und B fest, sofern die Schlüsselparameter mindestens jährlich überwacht werden.
- Anm. 5:
- Die Mitgliedstaaten können die Probennahmehäufigkeit verringern, sofern alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter mindestens alle sechs Jahre überwacht werden und überwacht werden, wenn eine neue Wasserressource in das Wasserversorgungssystem integriert wird oder Änderungen am Wasserversorgungssystem vorgenommen werden, die die Wasserqualität möglicherweise beeinträchtigen können.
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers
(siehe Anm. 1 und 2) m3
Parameter der Gruppe A
Anzahl Proben pro Jahr
Parameter der Gruppe B
Anzahl Proben pro Jahr
< 10 > 0 (siehe Anm. 4) > 0 (siehe Anm. 4) ≥ 10 ≤ 100 2 1(siehe Anm. 5) > 100 ≤ 1000 4 1 > 1000 ≤ 10000 4 für die ersten 1 000 m3/Tag
+ 3 pro jeweils zusätzliche 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
(siehe Anm. 3)
1 für die ersten 1 000 m3/Tag
+ 1 pro jeweils zusätzliche 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
(siehe Anm. 3)
> 10000 ≤ 100000 3 für die ersten 10 000 m3/Tag
+ 1 pro jeweils zusätzliche 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
(siehe Anm. 3)
> 100000 12 für die ersten 100 000 m3/Tag
+ 1 pro jeweils zusätzliche 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge
(siehe Anm. 3)
Teil C
- 1.
-
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 wird die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste erweitert und werden die Probennahmehäufigkeiten gemäß Teil B erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- a)
- Die Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht bzw. reichen nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 zu erfüllen;
- b)
- für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 ist eine weitere Überwachung erforderlich;
- c)
- es ist notwendig, die Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten;
- d)
- gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine Erhöhung der Probennahmehäufigkeiten erforderlich.
- 2.
-
Infolge einer Risikobewertung des Versorgungssystems kann die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste verkürzt und können die Probennahmehäufigkeiten in Teil B verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Ort und Häufigkeit der Probennahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit von dem Ursprung des Parameters und den Schwankungen von und langfristigen Trends hinsichtlich seiner Konzentration bestimmt;
- b)
- die Mindesthäufigkeit der Probennahmen zum Nachweis eines Parameters kann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;
- c)
- ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;
- d)
- die Entscheidung über die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen, aus denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des Wassers für den menschlichen Gebrauch ergeben;
- e)
- die Probennahmehäufigkeit für einen Parameter kann verringert oder ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde.
Sind bereits zum 12. Januar 2021 Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b bis e erfüllt sind, können ab diesem Tag diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems ab diesem Zeitpunkt anzupassen.
Wenn im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems bereits im Einklang — unter anderem — mit Anhang II Teil C der Richtlinie 98/83/EG Anpassungen an der Überwachung vorgenommen wurden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass deren Gültigkeit bestätigt werden kann, ohne dass für einen weiteren Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungssystem repräsentativen Stellen eine Überwachung gemäß Nummer 2 Buchstaben b und c erfolgen muss.
Teil D
- 1.
- Die Probennahmestellen werden so bestimmt, dass die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 sichergestellt ist. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probennahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen.
- 2.
-
Die Probennahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:
- a)
- Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern, vor allem Kupfer, Blei und Nickel, werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen. Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die — wie die durchschnittliche wöchentliche Aufnahmemenge der Verbraucher — ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;
- b)
- Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck b, entnommen und gehandhabt.
- 3.
- Bei Hausinstallationen erfolgt die Probennahme für Legionella an Risikostellen für eine Vermehrung von Legionella, an Stellen, die für eine systemische Exposition gegenüber Legionellen repräsentativ sind, oder an beiden Stellen. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für die Probennahme für Legionella fest.
- 4.
- Die Probennahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, erfolgt nach der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck a, entnommen und gehandhabt.
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