ANHANG III RL 2020/2184/EU
SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwendeten Analyseverfahren, mit Ausnahme der Trübungsmessung, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren nach der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen anwenden.
Um zu bewerten, ob alternative Verfahren den im vorliegenden Anhang festgelegten Verfahren gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten die Norm EN ISO 17994 heranziehen, die als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde, oder die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.
Teil A
Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter:- a)
- Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2);
- b)
- intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);
- c)
- Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahlen bei 22 °C (EN ISO 6222);
- d)
- Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189);
- e)
- Legionella (EN ISO 11731 zur Einhaltung des Werts in Anhang I Teil D);
für die risikobasierte überprüfende Überwachung und zur Ergänzung von Kulturmethoden können darüber hinaus Methoden wie etwa ISO/TS 12869, Schnellkulturmethoden, nicht kulturbasierte Methoden und molekularbasierte Methoden, insbesondere qPCR, verwendet werden;
- f)
- somatische Coliphagen;
für die betriebliche Überwachung nach Anhang II Teil A können EN ISO 10705-2 und EN ISO 10705-3 angewandt werden.
Teil B
- 1.
- Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 dieses Anhangs ist das verwendete Analyseverfahren geeignet, wenn jeweils mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen bestimmt werden können, die Bestimmungsgrenze nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission(1) 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts beträgt und die Messunsicherheit den Vorgaben der Tabelle 1 dieses Anhangs entspricht. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem in Anhang I Teil B und C der vorliegenden Richtlinie genannten Parameterwert. Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.Parameter | Messunsicherheit (siehe Anm. 1) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
---|---|---|
Aluminium | 25 | |
Ammonium | 40 | |
Acrylamid | 30 | |
Antimon | 40 | |
Arsen | 30 | |
Benzo(a)pyren | 50 | Siehe Anm. 2 |
Benzol | 40 | |
Bisphenol A | 50 | |
Bor | 25 | |
Bromat | 40 | |
Cadmium | 25 | |
Chlorid | 15 | |
Chlorat | 40 | |
Chlorit | 40 | |
Chrom | 30 | |
Kupfer | 25 | |
Cyanid | 30 | Siehe Anm. 3 |
1,2-Dichlorethan | 40 | |
Epichlorhydrin | 30 | |
Fluorid | 20 | |
Halogenessigsäuren (HAA) | 50 | |
pH-Wert Wasserstoffionenkonzentration | 0,2 | Siehe Anm. 4 |
Eisen | 30 | |
Blei | 30 | |
Mangan | 30 | |
Quecksilber | 30 | |
Microcystin-LR | 30 | |
Nickel | 25 | |
Nitrat | 15 | |
Nitrit | 20 | |
Oxidierbarkeit | 50 | Siehe Anm. 5 |
Pestizide | 30 | Siehe Anm. 6 |
PFAS | 50 | |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 40 | Siehe Anm. 7 |
Selen | 40 | |
Natrium | 15 | |
Sulfat | 15 | |
Tetrachlorethen | 40 | Siehe Anm. 8 |
Trichlorethen | 40 | Siehe Anm. 8 |
Trihalogenmethane — gesamt | 40 | Siehe Anm. 7 |
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 30 | Siehe Anm. 9 |
Trübung | 30 | Siehe Anm. 10 |
Uran | 30 | |
Vinylchlorid | 50 |
- 2.
- Anmerkungen zu Tabelle 1
- Anm. 1:
- „Messunsicherheit” ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwerts in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwerts geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
- Anm. 2:
- Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).
- Anm. 3:
- Mit dem Verfahren ist der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen zu bestimmen.
- Anm. 4:
- Der Messunsicherheitswert wird in pH-Einheiten angegeben.
- Anm. 5:
- Referenzverfahren: EN ISO 8467.
- Anm. 6:
- Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, während höhere Werte bis zu 80 % für einige Pestizide zugelassen werden können.
- Anm. 7:
- Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
- Anm. 8:
- Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
- Anm. 9:
- Die Messunsicherheit sollte auf der Ebene eines Messwerts von 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analyseverfahrens ist EN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) — zu verwenden.
- Anm. 10:
- Die Messunsicherheit sollte in Übereinstimmung mit EN ISO 7027 oder einem anderen entsprechenden genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.
- 3.
- Summe der PFAS
Die folgenden Stoffe werden auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 entwickelten technischen Leitlinien analysiert:- —
Perfluorbutansäure (PFBA)
- —
Perfluorpentansäure (PFPeA)
- —
Perfluorhexansäure (PFHxA)
- —
Perfluorheptansäure (PFHpA)
- —
Perfluoroctansäure (PFOA)
- —
Perfluornonansäure (PFNA)
- —
Perfluordecansäure (PFDA)
- —
Perfluorundecansäure (PFUnDA)
- —
Perfluordodecansäure (PFDoDA)
- —
Perfluortridecansäure (PFTrDA)
- —
Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
- —
Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
- —
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
- —
Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
- —
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
- —
Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
- —
Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
- —
Perfluorundecansulfonsäure
- —
Perfluordodecansulfonsäure
- —
Perfluortridecansulfonsäure
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.