Artikel 19 RL 2020/262/EU
Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt
- a)
- in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen;
- b)
- in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet
- a)
- in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat;
- b)
- in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Union verlassen haben;
- c)
- in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Fällen, wenn die Waren in das externe Versandverfahren überführt werden.
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