Artikel 36 RL 2020/262/EU
Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument
(1) Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß diesem Abschnitt befördert werden, so übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments.
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Versender unverzüglich mitgeteilt.
Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem zertifizierten Versender mit.
(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den zertifizierten Empfänger weiterleiten.
(4) Der zertifizierte Versender teilt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht von einer Person begleitet werden, dem Beförderer den einzigen administrativen Referenzcode mit. Die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder der Beförderer teilt den zuständigen Behörden diesen Code auf Anfrage zu jedem Zeitpunkt der Beförderung mit.
(5) Während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Abschnitt darf der zertifizierte Versender den Bestimmungsort in einen anderen, von demselben zertifizierten Empfänger betriebenen Lieferort in demselben Mitgliedstaat oder in den Abgangsort ändern. Zu diesem Zweck übermittelt der zertifizierte Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System einen Entwurf des elektronischen Dokuments über die Änderung des Bestimmungsorts.
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