Artikel 38 RL 2020/262/EU

Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand

(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt,

a)
den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1;
b)
der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.

(2) Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht, legt der zertifizierte Versender einen Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Absatz 1 vor.

Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.

(3) Der zertifizierte Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.

(4) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36 Absatz 5 ändern; er teilt dies den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über andere Kommunikationsmittel mit. Der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden entsprechend Anwendung.

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