Artikel 38 RL 2020/262/EU
Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand
(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt,
- a)
- den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1;
- b)
- der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.
Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.
(2) Sobald das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung steht, legt der zertifizierte Versender einen Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Absatz 1 vor.
Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.
(3) Der zertifizierte Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für seine Bücher auf.
(4) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36 Absatz 5 ändern; er teilt dies den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über andere Kommunikationsmittel mit. Der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden entsprechend Anwendung.
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