Artikel 56 RL 2020/262/EU

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/118/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

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