ANHANG RL 2020/361/EU
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 9 folgende Fassung:
9. | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel |
Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am
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9a. I | Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen (einschließlich Minibars) bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Wärmegenerator mit einer durchschnittlichen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen | Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 5. März 2021 ab. |
9a. II |
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel:
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Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021. |
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