Präambel RL 2020/361/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.
(2)
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
(3)
Sechswertiges Chrom ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4)
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU enthält eine Ausnahme von der Beschränkung von sechswertigem Chrom für die Verwendung als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel (im Folgenden die „Ausnahme” ). Ursprünglich sollte die Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10 gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.
(5)
Am 20. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden der „Antrag auf Erneuerung” ), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Gemäß dieser Bestimmung bleibt die Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(6)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags auf Erneuerung. Die Bewertung unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind(2), hat zu dem Schluss geführt, dass die derzeit geltende Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10 in zwei Untereinträge aufzuteilen ist, deren Wortlaut klar den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt hinsichtlich der Substitution von sechswertigem Chrom, der sich je nach Art der Verwendung unterscheidet, widerspiegelt.
(7)
Sechswertiges Chrom (Cr(VI)) wird als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen verwendet. Es wird zur Beschichtung der Innenseite der Stahlröhren eingesetzt, um sie vor dem Kältemittel zu schützen, das ätzendes Ammoniak enthält.
(8)
Für Verwendungen mit einer Leistungsaufnahme ≥ 75 W und bei vollständig mit nichtelektrischen Wärmegeneratoren betriebenen Systemen (entspricht Verwendungen mit hoher Austreiber-Temperatur), die unter die derzeit geltende Ausnahme fallen, ist die Substitution oder Beseitigung von sechswertigem Chrom wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Eine Ausnahme für diese Verwendungen steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
(9)
Die beantragte Erneuerung der Ausnahme für Verwendungen mit hoher Austreiber-Temperatur sollte daher im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bis 21. Juli 2021 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(10)
Für Verwendungen mit einer Leistungsaufnahme < 75 W (entspricht Anlagen mit niedrigen Austreiber-Temperaturen), die unter die derzeit geltende Ausnahme fallen, sind die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Bedingungen für eine Erneuerung nicht mehr erfüllt; daher sollte der Antrag auf Erneuerung abgelehnt werden. Die Ausnahme für diese Verwendungen sollte im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 dieser Richtlinie zwölf Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie ablaufen.
(11)
Für die Kategorien 8, 9 und 11 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Rechtsklarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.
(12)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (ABl. C 48 vom 15.2.2017, S. 9).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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