Präambel RL 2020/363/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, verbieten.
(2)
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Gemäß Anhang II werden die Ausnahmen 8e, 8f Buchstabe b und 8g im Jahr 2019 überprüft. In Anbetracht der neuesten Informationen über den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt muss auch Ausnahme 8j neu bewertet werden.
(3)
Eine Bewertung der Ausnahmen 8e und 8g vor dem Hintergrund dieser Informationen hat ergeben, dass es bei den unter diese Ausnahmen fallenden Werkstoffen und Bauteilen derzeit keine geeigneten Alternativen zur Verwendung von Blei gibt. Daher sollte ein Zeitpunkt für eine erneute Überprüfung dieser Ausnahmen festgelegt werden. Ausnahme 8g sollte jedoch weiter präzisiert werden, und ihr Anwendungsbereich sollte enger gefasst werden. Damit sich die Automobilindustrie auf diese Änderungen einstellen kann, sollte der derzeitige Anwendungsbereich von Ausnahme 8g für vor dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge beibehalten werden, während der enger gefasste Anwendungsbereich der Ausnahme für nach diesem Zeitpunkt typgenehmigte Fahrzeuge gelten sollte.
(4)
Die Bewertung von Ausnahme 8f Buchstabe b hat ergeben, dass die Verwendung von Blei in den unter diese Ausnahme fallenden Anwendungen nicht verlängert werden sollte, da es Alternativen zur Verwendung von Blei in diesen Anwendungen gibt.
(5)
Die Bewertung von Ausnahme 8j, die die Verwendung von Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas gestattet, hat ergeben, dass es bei einigen Anwendungen Alternativen für diese Verwendung gibt. Bei einigen Glasscheiben und Anwendungen ist jedoch nicht sicher, dass es derzeit geeignete Alternativen zur Verwendung von Blei gibt. Daher sollte für diese Glasscheiben und Anwendungen eine neue Ausnahme 8k mit engerem Anwendungsbereich festgelegt werden.
(6)
Ausnahme 8j gilt nur für vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge. Damit für die Verwendung von Blei für Glasscheiben und Anwendungen, bei denen nicht sicher ist, dass es derzeit geeignete Alternativen zur Verwendung von Blei gibt, weiterhin eine Ausnahme gilt, muss die neue Ausnahme 8k so bald wie zur Anwendung kommen. Diese Richtlinie sollte daher unverzüglich in Kraft treten.
(7)
Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

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