Präambel RL 2020/364/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2)
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
(3)
Cadmium ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4)
Am 3. Dezember 2015 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren (im Folgenden die „beantragte Ausnahme” ).
(5)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags.
(6)
Die Verwendung von Cadmium in Bildaufnahmeröhren ist notwendig, um eine zufriedenstellende Strahlungstoleranz und optische Leistung von Videokameras, die in Umgebungen mit hoher Strahlenbelastung, wie in Kernkraftwerken und Anlagen zur Wiederaufbereitung radioaktiver Abfälle verwendet werden, zu erreichen.
(7)
Derzeit gibt es keine cadmiumfreien Alternativen auf dem Markt, die die notwendige Kombination aus optischer Leistung und ausreichender Strahlungsbeständigkeit bieten.
(8)
Wegen fehlender Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Cadmium in bestimmten Bildaufnahmeröhren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
(9)
Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 9 aufgenommen werden.
(10)
Die beantragte Ausnahme sollte für eine Dauer von sieben Jahren ab dem 5. März 2020 gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(11)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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