Präambel RL 2020/365/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.
(2)
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
(3)
Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4)
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2014/72/EU(2) hat die Kommission eine Ausnahme für die Verwendung von Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3)) angebracht werden müssen (im Folgenden die „Ausnahme” ) durch Aufnahme dieser Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gewährt. Ursprünglich sollte die Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10 gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie am 31. Dezember 2018 ablaufen.
(5)
Am 30. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme für die Kategorien 6 und 11 (im Folgenden der „Antrag auf Erneuerung” ), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Gemäß dieser Bestimmung bleibt die Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(6)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags auf Erneuerung.
(7)
Blei ist ein gängiges Legierungselement in Lötmaterialien, das zur Kontrolle des Schmelzpunktes dient. Alternative Materialien, die den Beschränkungen unterliegenden Stoff ersetzen sollen, wurden erfolgreich getestet. Es ist jedoch zusätzliche Zeit erforderlich, um die Zuverlässigkeit der bleifreien Produkte zu bestätigen.
(8)
Derzeit stehen keine bleifreien Alternativen auf dem Markt zur Verfügung, die ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit für die unter die Ausnahme fallenden Verwendungen bieten.
(9)
Wegen fehlender zuverlässiger Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Es ist daher angezeigt, die Ausnahme zu erneuern. Die Erneuerung der Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
(10)
Die Erneuerung der Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7, 10 und 11 sollte im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU bis zum 31. März 2022 gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(11)
Für die Kategorien 8 und 9 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Rechtsklarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.
(12)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Delegierte Richtlinie 2014/72/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78).

(3)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1). Die Richtlinie 97/68/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) aufgehoben.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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