ANHANG RL 2020/612/EU

Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5.1.3 erhält folgende Fassung:

5.1.3. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E gemäß Nummer 5.1.2 keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu vermerken ist, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein hat, der mit einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe für mindestens eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E erworben wurde, und wenn er während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die unter Nummer 8.4 beschriebenen Fahrübungen absolviert hat.

b)
Unter Nummer 5.2 erhält Unterabsatz 2 des Untertitels „Klasse A2” folgende Fassung:

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben.

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