Präambel RL 2020/612/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die derzeit geltenden besonderen Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen C, CE, D und DE keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu vermerken ist, sollten auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klassen BE, C1, C1E, D1 und D1E erweitert werden, wenn der Bewerber bereits mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe einen Führerschein mindestens einer der folgenden Klassen erworben hat: B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E.
(2)
Diese Erweiterung sollte vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts erfolgen, um insbesondere der Entwicklung und zunehmenden Nutzung modernerer, sichererer und weniger umweltschädlicher Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einem breiten Spektrum halbautomatischer, automatischer oder hybrider Kraftübertragungssysteme ausgerüstet sind. Durch die Vereinfachung der bestehenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verringert sich auch der administrative und finanzielle Aufwand der Beteiligten, einschließlich im Straßenverkehr tätiger KMU und Kleinstunternehmen.
(3)
Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts des technischen Fortschritts — insbesondere der Entwicklung der Verbrennungsmotoren und Fahrgestelle und der zunehmenden Nutzung von Elektrokrafträdern — angepasst werden. Durch die Anpassung der technischen Spezifikationen für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 sollte zudem sichergestellt werden, dass die Bewerber auf Fahrzeugen geprüft werden, die repräsentativ für die Fahrzeugklasse sind, für die die Fahrerlaubnis erteilt werden soll.
(4)
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011(2) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)

ABl. C 369, 17.12.2011, S. 14.

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