Präambel RL 2021/1047/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(1), insbesondere auf Artikel 13
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für die in ihrem Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter. Der genannte Anhang muss genau der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union entsprechen.
- (2)
- Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wurde vom Rat am 19. März 2007 angenommen und ist mehrere Male aktualisiert worden. Am 17. Februar 2020 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an(2). Daher ist es erforderlich, die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zu aktualisieren.
- (3)
- Die Richtlinie 2009/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
- (2)
ABl. C 85 vom 13.3.2020, S. 1.
- (3)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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