Artikel 2 RL 2021/1187/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Genehmigungsentscheidung” bezeichnet die nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind — gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — auch verwaltungsrechtlicher Natur — mit der Feststellung darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, das Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.
2.
„Genehmigungsverfahren” bezeichnet jedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorhaben, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, durchgeführt werden muss, um die Genehmigungsentscheidung zu erhalten, die von der Behörde oder von mehreren Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- oder nationalem Recht verlangt wird, mit Ausnahme der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, der Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sowie der Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts oder einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne.
3.
„Vorhaben” bezeichnet einen Entwurf für den Bau, die Anpassung oder die Änderung eines festgelegten Abschnitts der Verkehrsinfrastruktur, der bzw. die auf die Verbesserung der Kapazität, Sicherheit und Effizienz dieser Infrastruktur abzielt und für dessen bzw. deren Durchführung eine Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.
4.
„Grenzüberschreitendes Vorhaben” bezeichnet ein Vorhaben, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten umfasst.
5.
„Vorhabenträger” bezeichnet die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens beantragt, oder die Behörde, die ein Vorhaben anstößt.
6.
„Benannte Behörde” bezeichnet die Behörde, die die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß dieser Richtlinie erleichtert.
7.
„Gemeinsame Behörde” bezeichnet eine Behörde, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten einvernehmlich eingerichtet wurde, um die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorhaben zu erleichtern, einschließlich gemeinsame Behörden, die von benannten Behörden eingerichtet wurden, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, gemeinsame Behörden einzurichten.

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