Artikel 4 RL 2021/1187/EU

Benannte Behörde

(1) Bis zum 10. August 2023 benennt jeder Mitgliedstaat auf der geeigneten Verwaltungsebene die Behörden, die als benannte Behörde tätig werden sollen.

(2) Ein Mitgliedstaat kann je nach Vorhaben oder Kategorie von Vorhaben, Verkehrsträger oder geografisch abgegrenztem Gebiet gegebenenfalls unterschiedliche Behörden als benannte Behörde benennen. In diesem Fall stellt der Mitgliedstaat sicher, dass es nur eine benannte Behörde für ein bestimmtes Vorhaben und ein bestimmtes Genehmigungsverfahren gibt.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Vorhabenträgern leicht zugängliche Informationen über die Identität der benannten Behörde für ein bestimmtes Vorhaben zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können der benannten Behörde die Befugnis zum Erlass der Genehmigungsentscheidung übertragen.

Ist die benannte Behörde nach Unterabsatz 1 zum Erlass der Genehmigungsentscheidung befugt, so überprüft sie, ob alle für den Erlass der Genehmigungsentscheidung erforderlichen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen eingeholt wurden, und teilt dem Vorhabenträger die Genehmigungsentscheidung mit.

(5) Ist die benannte Behörde nicht zum Erlass der Genehmigungsentscheidung befugt, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vorhabenträger der Erlass der Genehmigungsentscheidung mitgeteilt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können der benannten Behörde die Befugnis erteilen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und unbeschadet der in jenem Absatz genannten Frist von vier Jahren vorläufige Fristen für die unterschiedlichen Zwischenschritte des Genehmigungsverfahrens festzulegen.

(7) Die benannte Behörde

a)
ist in dem Verfahren, das für ein bestimmtes Vorhaben zu einer Genehmigungsentscheidung führt, die Anlaufstelle für Informationen für den Vorhabenträger und für andere an dem Verfahren beteiligte einschlägige Behörden;
b)
stellt dem Vorhabenträger — wenn sie nach nationalen Recht hierzu verpflichtet ist — die in Artikel 6 Absatz 4 genannte ausführliche Antragsübersicht bereit, einschließlich Informationen zu den vorläufigen Fristen für die Genehmigungsverfahren im Einklang mit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist von vier Jahren;
c)
überwacht den Zeitrahmen des Genehmigungsverfahrens und dokumentiert insbesondere jegliche Verlängerung der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 4;
d)
gibt dem Vorhabenträger — sofern von ihm beantragt — Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.

Die benannte Behörde kann dem Vorhabenträger auch bei der Klärung der Frage Orientierungshilfe leisten, welche zusätzlichen Informationen und/oder Unterlagen vorgelegt werden sollten, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Anzeige abgelehnt wurde.

(8) Absatz 7 lässt die Zuständigkeit anderer an dem Genehmigungsverfahren beteiligter Behörden sowie die dem Vorhabenträger gegebene Möglichkeit unberührt, sich für die besonderen Genehmigungen, Entscheidungen und Stellungnahmen, die Teil der Genehmigungsentscheidung sind, an die einzelnen Behörden zu wenden.

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