Präambel RL 2021/1187/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wird ein gemeinsamer Rahmen für die Schaffung zeitgemäßer interoperabler Netze in der Union im Dienste ihrer Bürgerinnen und Bürger festgelegt, mit dem Ziel, den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrs- und Mobilitätsraum beizutragen, und dadurch den Binnenmarkt zu stärken. Das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) umfasst eine Struktur auf zwei Ebenen, die aus dem Gesamtnetz und aus dem Kernnetz besteht. Das Gesamtnetz gewährleistet die Anbindung aller Regionen der Union, während das Kernnetz aus den Elementen des Gesamtnetzes besteht, die von größter strategischer Bedeutung für die Union sind. In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sind verbindliche Ziele für die Fertigstellung festgelegt — Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 und des Gesamtnetzes bis 2050 —, wobei insbesondere der Aufbau der grenzüberschreitenden Verbindungen priorisiert, die Interoperabilität verbessert und ein Beitrag zu einer multimodalen Integration des Verkehrs in der Union geleistet werden soll.
(2)
Ungeachtet der Notwendigkeit der Fertigstellung des TEN-V und des dafür notwendigen verbindlichen Zeitplans hat die Erfahrung gezeigt, dass viele Investitionen zur Fertigstellung des TEN-V mit mehrfachen, unterschiedlichen und komplexen Genehmigungsverfahren, grenzüberschreitenden Vergabeverfahren und anderen Verfahren konfrontiert sind. Dies gefährdet die termingerechte Durchführung der Vorhaben und führt in vielen Fällen zu erheblichen Verzögerungen und höheren Kosten. Zudem können Unsicherheiten für Vorhabenträger und potenzielle private Investoren entstehen und könnten in manchen Fällen sogar dazu führen, dass Vorhaben nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden. Ziel dieser Richtlinie ist, diese Probleme anzugehen und die zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V durch harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre einzelstaatlichen Pläne und Programme gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 mit Blick auf den Aufbau des TEN-V aufstellen.
(3)
Diese Richtlinie sollte für Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben gelten, einschließlich der Verfahren im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie sollte allerdings die Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie die Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts sowie einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne unberührt lassen. Um die Effizienz der Genehmigungsverfahren zu steigern und hochwertige Projektunterlagen zu gewährleisten, sollten die Vorhabenträger die Vorbereitungsarbeit wie Vorstudien und Berichte vor Beginn des Genehmigungsverfahrens durchführen. Diese Richtlinie sollte nicht für Verfahren von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind, gelten.
(4)
Diese Richtlinie sollte für Vorhaben gelten, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang dieser Richtlinie sind, sowie für andere Vorhaben für die Kernnetzkorridore mit Gesamtkosten von mehr als 300000000 Euro. Vorhaben, die diesen Betrag übersteigen, sind oftmals von strategischer Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und tragen zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 bei. Die Kernnetzkorridore werden durch die jeweiligen Anpassungen in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und die Karten des Kernnetzes in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ausgewiesen. Die technische Grundlage für die Karten bildet das interaktive geografische und technische Informationssystem für das TEN-V (TENtec), das die Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes in einem höheren Detailgrad abbildet.
(5)
Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, da ihre Einführung nicht auf das Kernnetz beschränkt ist.
(6)
Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie im Interesse eines einheitlichen Ansatzes für Verkehrsinfrastrukturvorhaben allerdings auf andere Vorhaben für das Kernnetz und das Gesamtnetz anwenden, darunter Vorhaben, die ausschließlich mit Telematikanwendungen, neuen Technologien und Innovation zusammenhängen. Die Veröffentlichung von Listen der einzelnen Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, durch nationale Behörden könnte Vorhabenträgern größere Transparenz in Bezug auf laufende und künftige Arbeiten am TEN-V verschaffen.
(7)
Angesichts der unterschiedlichen Umweltprüfungen, die im einschlägigen Unionsrecht und nationalem Recht vorgesehen sind und die für die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben im Kernnetz erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten — soweit machbar und angemessen — ein vereinfachtes Verfahren einführen, das die Anforderungen dieses Unionsrechts und nationalen Rechts erfüllt, um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele einer stärkeren Straffung der Maßnahmen beizutragen.
(8)
Gegebenenfalls sollte Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Vorrang eingeräumt werden. Zu einer vorrangigen Behandlung können kürzere Fristen, gleichzeitige Verfahren oder engere Zeitrahmen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zählen, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass auch die Ziele anderer horizontaler Maßnahmen wie Umweltmaßnahmen, mit denen negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhütet, verringert oder ausgeglichen werden sollen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erreicht werden. In den Rechtsrahmen vieler Mitgliedstaaten werden bestimmte Vorhabenkategorien auf der Grundlage ihrer strategischen Bedeutung für die Wirtschaft vorrangig behandelt. Besteht im nationalen Recht eine solche vorrangige Behandlung, so sollte sie automatisch auf Vorhaben angewendet werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, für eine begrenzte Anzahl von Vorhaben besondere Genehmigungsverfahren zu erproben, um ihre mögliche Ausweitung auf andere Vorhaben zu bewerten. Während dieses Testzeitraums sollte der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, die Testverfahren auf andere Vorhaben anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(9)
Um ein klares Management des gesamten Verfahrens zu ermöglichen und eine Anlaufstelle für Vorhabenträger zu schaffen, sollten Vorhaben für die Kernnetzkorridore durch effiziente Genehmigungsverfahren unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, entsprechend ihrer nationalen Rechtsrahmen und Verwaltungsstrukturen und der Art der betroffenen Vorhaben, eine oder mehrere Behörden benennen. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere Behörden benennt, sollte er dafür sorgen, dass nur eine einzige Behörde für ein bestimmtes Vorhaben und ein bestimmtes Genehmigungsverfahren benannt wird.
(10)
Durch die Benennung einer Behörde, die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist, sollte die Komplexität der Verfahren verringert, ihre Effizienz verbessert und ihre Transparenz erhöht werden. Dadurch sollte auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden, wo dies erforderlich ist. Mit den Verfahren sollte eine echte Zusammenarbeit zwischen den Vorhabenträgern und der benannten Behörde gefördert werden.
(11)
Die benannte Behörde kann unter anderem mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und der Genehmigung — im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — von besonderen Vorhaben für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Kernnetzes im Falle von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen betraut werden.
(12)
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren sollte die Erfüllung der Anforderungen des Völkerrechts und des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte nicht zu niedrigeren Standards für die Vermeidung, Verhütung, Verringerung oder den Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt führen.
(13)
Angesichts der Dringlichkeit der Fertigstellung des Kernnetzes sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer Frist für Verfahren einhergehen, die zum Erlass einer Genehmigungsentscheidung für den Bau der Verkehrsinfrastruktur führen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren anregen und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards der Union für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Die Frist für das Genehmigungsverfahren sollte in hinreichend begründeten Fällen, auch wenn unvorhergesehene Umstände eintreten oder es für den Schutz der Umwelt erforderlich ist, verlängert werden können. Die Verlängerung könnte beispielsweise als Zeitraum oder durch Bezugnahme auf ein Datum oder ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft festgelegt werden. Die verlängerte Frist sollte sich insbesondere nicht auf die Zeiträume erstrecken, die für die Durchführung von verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder für die Durchsetzung dieser Rechtsbehelfe vor Gericht erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf den Vorhabenträger zurückzuführen ist, beispielsweise wenn dieser die im nationalen Recht festgelegten Fristen oder die von der benannten Behörde festgelegten vorläufigen Fristen nicht eingehalten hat oder wenn der Vorhabenträger mit ungebührlicher Verzögerung gehandelt hat.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass Rechtsbehelfe, mit denen die materiell- oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Genehmigungsentscheidung angefochten wird, so effizient wie möglich bearbeitet werden.
(15)
TEN-V-Infrastrukturvorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, stehen im Hinblick auf die Koordinierung der Genehmigungsverfahren vor besonderen Herausforderungen. Daher sollten die benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren aufzustellen, soweit eine solche Koordinierung ihrer Zeitpläne und eine solche Festlegung eines gemeinsamen Zeitplans in Anbetracht des Vorbereitungsstands oder des Reifegrads des Vorhabens machbar und angemessen ist; diese Faktoren hängen hauptsächlich vom Vorhabenträger sowie insbesondere vom Zeitpunkt ab, zu dem der Vorhabenträger der benannten Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten das Vorhaben angezeigt hat.
(16)
Die in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten Europäischen Koordinatoren sollten über die entsprechenden Verfahren unterrichtet werden, um die Synchronisierung und den Abschluss der Verfahren im Hinblick auf die rechtzeitige Verwirklichung des Kernnetzes bis 2030 zu erleichtern.
(17)
Wird das TEN-V im Einklang mit den indikativen Karten der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 auf Drittländer ausgedehnt, so sollten diese Drittländer aufgefordert werden, gegebenenfalls ähnliche Vorschriften wie die in dieser Richtlinie vorgesehenen anzuwenden.
(18)
Die Vergabe öffentlicher Aufträge für grenzüberschreitende Vorhaben sollte im Einklang mit den Verträgen und, soweit erforderlich, mit der Richtlinie 2014/24/EU(6) oder der Richtlinie 2014/25/EU(7) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Um eine effiziente Fertigstellung der grenzüberschreitenden Kernnetzvorhaben zu gewährleisten, sollte die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführte Vergabe öffentlicher Aufträge dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Abweichend vom Unionsrecht im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sollte grundsätzlich das nationale Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem die gemeinsame Stelle ihren Sitz hat. Es sollte weiterhin möglich sein, das anzuwendende nationale Recht in einem zwischenstaatlichen Abkommen festzulegen. Wenn eine Zweigstelle einer gemeinsamen Stelle die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt, so sollte diese Zweigstelle dem nationalen Recht eines der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen, etwa dem nationalen Recht, das auf die gemeinsame Stelle anwendbar ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten derzeitige Strategien für die Vergabe von Aufträgen weiterhin für eine gemeinsame Stelle gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie errichtet wurde.
(19)
Die Kommission ist nicht systematisch an der Genehmigung einzelner Vorhaben beteiligt. In einigen Fällen unterliegen jedoch bestimmte Aspekte der Vorbereitung des Vorhabens der Freigabe auf Unionsebene. Ist die Kommission an den Verfahren beteiligt, räumt sie Vorhaben der Union Vorrang ein und gewährleistet den Vorhabenträgern Sicherheit. In einigen Fällen könnte eine Genehmigung staatlicher Beihilfen erforderlich sein. Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren sollten die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, Vorhaben im Kernnetz, die sie als vorrangig erachten, durch Anwendung berechenbarerer Fristen im Rahmen des Portfolio-Ansatzes oder der einvernehmlichen Planung zu bearbeiten.
(20)
Die Durchführung von Infrastrukturvorhaben im Kernnetz sollte auch durch Leitlinien der Kommission unterstützt werden, die für mehr Klarheit bei der Durchführung bestimmter Arten von Vorhaben unter Beachtung des Besitzstands der Union sorgen. Hierzu sieht beispielsweise die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2017 mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft” Leitlinien vor und schafft mehr Klarheit im Hinblick auf die Einhaltung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(9). Um für die Verwendung öffentlicher Gelder das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten, sollte für Vorhaben direkte Unterstützung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge geleistet werden.
(21)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des TEN-V, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, den Rahmen der Genehmigungsverfahren für TEN-V-Vorhaben durch harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene zu stärken, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(22)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Richtlinie nicht für Genehmigungsverfahren gelten, die vor dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet wurden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 269.

(2)

ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 91.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 576) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 273 vom 8.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(6)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(7)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(8)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(9)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

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