Präambel RL 2021/1206/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates(1), insbesondere Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2014/90/EU müssen die Konformitätsbewertungsstellen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen, um notifizierte Stellen zu werden.
(2)
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025 entsprechen.
(3)
In der Norm EN ISO/IEC 17025 sind die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz, an die Unparteilichkeit und an die einheitliche Arbeitsweise von Laboratorien festgelegt.
(4)
Im Jahr 2017 veröffentlichte die ISO eine überarbeitete Fassung der Norm EN ISO/IEC 17025 und zog die vorherige Fassung der Norm zurück, die während eines dreijährigen Übergangszeitraums bis November 2020 weiter angewendet werden konnte.
(5)
Der Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17025 in der Richtlinie 2014/90/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

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