Präambel RL 2021/1206/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates(1), insbesondere Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2014/90/EU müssen die Konformitätsbewertungsstellen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen, um notifizierte Stellen zu werden.
- (2)
- Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025 entsprechen.
- (3)
- In der Norm EN ISO/IEC 17025 sind die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz, an die Unparteilichkeit und an die einheitliche Arbeitsweise von Laboratorien festgelegt.
- (4)
- Im Jahr 2017 veröffentlichte die ISO eine überarbeitete Fassung der Norm EN ISO/IEC 17025 und zog die vorherige Fassung der Norm zurück, die während eines dreijährigen Übergangszeitraums bis November 2020 weiter angewendet werden konnte.
- (5)
- Der Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17025 in der Richtlinie 2014/90/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.
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