Präambel RL 2021/1226/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG sind für die Mitgliedstaaten gemeinsame Bewertungsmethoden festgelegt, die für Informationen über Umgebungslärm und seine Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere für die Ausarbeitung von Lärmkarten, und für die Annahme von Aktionsplänen auf der Grundlage der Ergebnisse der Lärmkarten zu verwenden sind. Dieser Anhang muss an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.
(2)
Von 2016 bis 2020 arbeitete die Kommission mit technischen und wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammen, um zu prüfen, welche Anpassungen unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Fortschritte bei der Berechnung von Umgebungslärm erforderlich sind. Dieser Prozess wurde in enger Abstimmung mit der Sachverständigengruppe „Lärm” durchgeführt, in der die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Interessenträger aus der Industrie, Behörden der Mitgliedstaaten, NGO, die Zivilgesellschaft und Wissenschaftler vertreten sind.
(3)
Im Anhang dieser Delegierten Richtlinie sind die erforderlichen Anpassungen der gemeinsamen Bewertungsmethoden aufgeführt, die eine Präzisierung der Gleichungen für die Berechnung der Lärmausbreitung, die Anpassung der Tabellen an die neuesten Erkenntnisse und Verbesserungen bei der Beschreibung der Berechnungsschritte umfassen. Diese Methoden betreffen die Berechnungen von Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Industrie-/Gewerbelärm und Fluglärm. Die Mitgliedstaaten müssen diese Methoden spätestens ab dem 31. Dezember 2021 anwenden.
(4)
Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe „Lärm” , die am 12. Oktober 2020 konsultiert wurde —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

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