Präambel RL 2021/1269/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union. Im Jahr 2016 schloss die Union das Pariser Übereinkommen(2). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.
(2)
Um diese Herausforderung anzugehen, präsentierte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal(3). Der europäische Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um „gestrandete” Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.
(3)
Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums” (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.
(4)
Die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans fördert die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen. Daher muss klargestellt werden, dass im Rahmen der in der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission(5) festgelegten Produktüberwachungspflichten auch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele zu berücksichtigen sind.
(5)
Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben‚ sollten beim Produktgenehmigungsverfahren jedes Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren genauso berücksichtigen wie bei den anderen Produktüberwachungs- und -kontrollverfahren für Finanzinstrumente, die an Kunden vertrieben werden soll‚ die an Finanzinstrumenten mit einem nachhaltigkeitsbezogenen Profil interessiert sind.
(6)
Da der Zielmarkt in ausreichender Detailtiefe definiert werden sollte, ist eine allgemeine Erklärung, dass ein Finanzinstrument ein nachhaltigkeitsbezogenes Profil aufweist, nicht ausreichend. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, sollten vielmehr angeben, an welche Kundengruppe mit nachhaltigkeitsbezogenen Zielen das Finanzinstrument vertrieben werden soll.
(7)
Um sicherzustellen, dass Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch für Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen leicht verfügbar bleiben, sollten Wertpapierfirmen nicht verpflichtet werden, Kundengruppen zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht vereinbar ist.
(8)
Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollten transparent dargestellt werden, damit der Vertreiber seinen Kunden oder potenziellen Kunden die relevanten Informationen zur Verfügung stellen kann.
(9)
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(3)

COM(2019) 640 final.

(4)

COM(2018) 97 final.

(5)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).

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