Artikel 1 RL 2021/1716/EU

Die Richtlinie 2014/47/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), die einer der folgenden Klassen angehören:

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.

2.
Anhang IV Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

g)
T1b;
h)
T2b;.

b)
Folgende Buchstaben i bis m werden angefügt:

i)
T3b
j)
T4.1b
k)
T4.2b
l)
T4.3b
m)
Andere Fahrzeugklasse:

(Bitte angeben).

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).;

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