Artikel 19 RL 2021/1883/EU
Langfristige Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Inhabern einer Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, einen Aufenthaltstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen auf dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen” „Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU” ein.
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