ANHANG RL 2021/1927/EU

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa und selbstbestäubenden xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität ( „CMS” );

b)
Zwischen Nummer 5a und Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:

5b.
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum durch CMS:

a)
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Feldbestand Mindestabstand
Für die die weibliche CMS-Komponente bei der Erzeugung von Basissaatgut 300 m
Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 25 m

b)
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:

i)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht

bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,3 % für die weibliche CMS-Komponente;

bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und 0,6 % für die weibliche CMS-Komponente sowie 1 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.

ii)
Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens

99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;

99 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.

iii)
Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

c)
Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.

Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei den Feldbesichtigungen sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.

2.
Anhang II Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt C erhält folgende Fassung:

C.
Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum und selbstbestäubender xTriticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” beträgt 90 %.

Für Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten.

Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp.spelta und Triticum turgidum subsp. durum, den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, sowie die Ergebnisse der Nachprüfung und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.

b)
Die Überschrift von Abschnitt E erhält folgende Fassung:

E.
Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum .

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