Artikel 20 RL 2021/2167/EU
Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Mitteilung an die zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben einem Kreditkäufer oder, falls vorhanden, seinem nach Artikel 19 benanntem Vertreter vor, bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder — bei fehlender Rechtsträgerkennung — Folgendes mitzuteilen:
- a)
- den Namen des neuen Kreditkäufers oder falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
- b)
- die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters.
Darüber hinaus teilt der Kreditkäufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens Folgendes mit:
- a)
- den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- b)
- die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidenden Kreditverträge;
- c)
- Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder einem notleidenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditvertrag selbst umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden können den Kreditkäufern oder falls vorhanden, deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer jene zuständigen Behörden es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden die gemäß diesen Absätzen erhaltenen Angaben ohne unangemessene Verzögerung an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers weiterleiten.
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