Präambel RL 2021/2171/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission(2) wurde die Richtlinie 66/402/EWG geändert und die Bezeichnung der Art Avena nuda aus dem Eintrag in der dritten Zeile der ersten Spalte der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG versehentlich gestrichen. Folglich sind das Höchstgewicht einer Saatgutpartie und das Mindestgewicht einer Saatgutprobe der Art Avena nuda nicht mehr reguliert. Daher sollte die gestrichene Bezeichnung der Art Avena nuda wieder eingefügt werden.
(2)
Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Frist für die Umsetzung mit der in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 genannten Frist für die Umsetzung übereinstimmen.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

(2)

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65).

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