Artikel 14 RL 2021/555/EU
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stufen Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, als Feuerwaffen ein.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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