Artikel 21 RL 2021/555/EU

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet

a)
einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 16 und 17 und vorbehaltlich der Einhaltung der in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen;
b)
einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, dass die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.

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