Artikel 21 RL 2021/555/EU
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet
- a)
- einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 16 und 17 und vorbehaltlich der Einhaltung der in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen;
- b)
- einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, dass die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.
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