Präambel RL 2021/647/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind.
- (2)
- Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie enthalten.
- (3)
- Blei und sechswertiges Chrom sind Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelistet sind.
- (4)
- Am 19. Januar 2018 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Blei- und sechswertigen Chromverbindungen in elektrischen und elektronischen Zündmitteln für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch (im Folgenden „beantragte Ausnahme” ).
- (5)
- Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung des Antrags. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
- (6)
- Bestimmte Blei- und sechswertige Chromverbindungen werden in wesentlichen Komponenten elektrischer und elektronischer Zündmittel, wie Zündpillen, Primärladungen und pyrotechnischen Verzögerungssätzen, verwendet. Elektrische und elektronische Zündmittel sind Teil von elektrischen und elektronischen Zündsystemen, die in erster Linie für den Abbau von Mineralien, für Bau- und Abbrucharbeiten sowie als im Rahmen integrierter Rettungssysteme eingesetzt werden.
- (7)
- Derzeit gibt es für Bleiazid, Bleistyphnat, Bleipikramat, Orangemennige (Bleitetroxid) und Bleidioxid in elektrischen und elektronischen Zündmitteln oder für Bariumchromat in pyrotechnischen Langzeit-Verzögerungssätzen von in Verkehr befindlichen elektrischen und elektronischen Zündmitteln keine Alternativen, die alle wesentlichen Anforderungen für den sicheren Betrieb dieser Zündmittel erfüllen würden.
- (8)
- Wegen fehlender Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Bleiazid, Bleistyphnat, Bleipikramat, Orangemennige (Bleitetroxid), Bleidioxid und Bariumchromat in bestimmten Komponenten elektrischer und elektronischer Zündmittel derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
- (9)
- Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 aufgenommen werden.
- (10)
- Die beantragte Ausnahme sollte für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 20. April 2021 gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
- (11)
- Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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