Artikel 4 RL 2021/746/EU

Übergangsmaßnahmen

Für vor dem 1. Januar 2022 begonnene Untersuchungen von Sorten wenden die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung an, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie galt.

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