Präambel RL 2021/746/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit den Richtlinien 2003/90/EG(3) und 2003/91/EG(4) der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) sichergestellt werden.
(2)
CPVO und UPOV haben weitere Protokolle und Leitlinien festgelegt und bestehende aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Futtererbse, Raps, Baumwolle, Hafer, Lieschgras, Sareptasenf, Broccoli, Paprika, Melone, Artischocke, Tomate/Paradeiser, Erbse, Spinat und Tomate/Paradeiser — Wurzelstöcke. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklungen sollten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG entsprechend angepasst werden.
(3)
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission(5) wurden die Richtlinien 66/401/EWG(6) und 66/402/EWG(7) des Rates hinsichtlich bestimmter botanischer Bezeichnungen für raublättrigen Schafschwingel, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Sorghum und Sudangras geändert, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sollte die Richtlinien 2003/90/EG entsprechend angepasst werden.
(4)
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(5)
Für bestimmte Sorten, die nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- oder Gemüsearten zugelassen wurden, haben vor dem 1. Januar 2022 amtliche Untersuchungen begonnen, und zwar entweder gemäß den CPVO-Protokollen oder den UPOV-Leitlinien, die im jeweiligen Anhang der Richtlinie 2003/90/EG oder der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie aufgeführt sind. Um diese Untersuchungen nicht zu beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten für diese Untersuchungen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie galt.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

(4)

Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).

(5)

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65).

(6)

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(7)

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

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