ANHANG RL 2021/971/EU
Änderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG gemäß Artikel 1
TEIL A
In Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird folgende Nummer 7 angefügt:- 7.
- Sollten nach Anwendung der Nummern 4 und 6 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
TEIL B
In Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG wird folgende Nummer 8 angefügt:- 8.
- Sollten nach Anwendung der Nummern 3 und 7 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
TEIL C
In Anhang I Teil A. Bestand der Richtlinie 2002/54/EG wird zwischen den Nummern 5 und 6 folgende Nummer 5a. eingefügt:- 5a.
- Sollten nach Anwendung der Nummern 2 bis 5 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
TEIL D
In Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG wird zwischen den Nummern 3 und 4 folgende Nummer 3a. eingefügt:- 3a.
- Sollten nach Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
TEIL E
In Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG wird zwischen den Nummern 3 und 4 folgende Nummer 3a. eingefügt:- 3a.
- Sollten nach Anwendung der Nummern 1 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
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