Artikel 2 RL 2022/1999/EU

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Fahrzeug” bezeichnet jedes zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte vollständige oder unvollständige Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie seine Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen;
b)
„gefährliche Güter” bezeichnet die Güter, die gemäß Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, und den in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG genannten Anlagen A und B zu diesem Übereinkommen als gefährlich eingestuft sind;
c)
„Beförderung/Transport” bezeichnet jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 2008/68/EG erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;
d)
„Unternehmen” bezeichnet jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die bzw. der gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche bzw. einen solchen, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt, sofern sie bzw. er den Sitz im Gebiet der Union hat;
e)
„Kontrolle” bezeichnet jede Kontrolle, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.

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