Artikel 1 RL 2022/2407/EU
Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG
Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:
- I.1
- ADR
Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei” gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.
- 2.
-
Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:
- II.1
- RID
Die Anlage zur RID in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei das Wort „RID-Vertragsstaat” gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.
- 3.
-
Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:
- III.1
- ADN
Die Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort „Vertragspartei” gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.
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