Artikel 5 RL 2022/2464/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Juli 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, mit Ausnahme von Nummer 14, nachzukommen:

a)
auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen

i)
für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
ii)
für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet;

b)
auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre

i)
von Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird;
ii)
von Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1 Absatz 14 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 2 nachzukommen:

a)
auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen

i)
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
ii)
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet;

b)
auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre

i)
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Unternehmen handelt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird;
ii)
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer Gruppe handelt, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 3 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Unternehmen oder Emittenten, bei denen am Bilanzstichtag - gegebenenfalls auf konsolidierter Basis - die Grenze entweder von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen oder von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschritten wird, von der Befolgung der Maßnahmen ausnehmen, die erforderlich sind, um Artikel 1 — mit Ausnahme von Nummer 14 — sowie Artikel 2 für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre nachzukommen.

(3) Bei Erlass dieser in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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