Artikel 2 RL 2022/2556/EU
Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richtet insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwaltet diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
- 2.
-
In Artikel 50 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, insbesondere die unter Artikel 44 Absatz 2 aufgeführten Bereiche, 46 und 47 genannten Systeme mit Ausnahme derjenigen, die das Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie betreffen;
- b)
- die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen mit Ausnahme der Funktionen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie..
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
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