Artikel 6 RL 2022/2556/EU

Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Eine Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, einschließlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren zurück.

b)
In Absatz 5 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen.

Unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit dieser Richtlinie und mit Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, muss eine Wertpapierfirma über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege sichergestellt werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.

2.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.

Eine solche Wertpapierfirma verfügt außerdem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem sie verbunden ist.

Die Wertpapierfirma verfügt über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.

b)
Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Einzelheiten der in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten konkreten organisatorischen und nicht mit dem IKT-Risikomanagement zusammenhängenden Anforderungen, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen bzw. ausüben; in den Präzisierungen zu den organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 5 werden besondere Anforderungen für den direkten Marktzugang und für den geförderten Zugang in einer Weise festgelegt, dass sichergestellt ist, dass die beim geförderten Zugang durchgeführten Kontrollen denjenigen, die beim direkten Marktzugang durchgeführt werden, zumindest gleichwertig sind;.

3.
Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
um angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, ausgestattet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung von für seinen Betrieb wesentlichen Risiken einrichtet und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken trifft;;

b)
Buchstabe c wird gestrichen.

4.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt seine operationale Resilienz zentsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herstellt und erhält, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten unterliegen, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 einschließen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, einschließlich der Anforderung, dass Mitglieder oder Teilnehmer gemäß den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um diese Tests zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und um etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren, einschließlich Systemen zur Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, mit dem Ziel, das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine Systemkapazität erreicht wird, und die kleinstmögliche Tick-Größe zu begrenzen und durchzusetzen, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.

c)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
um die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass die Handelssysteme eines geregelten Markts belastbar sind und über ausreichende Kapazität verfügen; davon ausgenommen sind die Anforderungen in Bezug auf die digitale operationale Resilienz;;

ii)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
um dafür zu sorgen, dass angemessene Tests durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die algorithmischen Handelssysteme, einschließlich hochfrequenter algorithmischer Handelssysteme, keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen können; davon ausgenommen sind Tests der digitalen operationalen Resilienz..

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).;

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