ANHANG RL 2022/276/EU

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Nummern 1, 1a, 1b, 1c, 1d und 1e folgende Fassung:

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
1. Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
1a. Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg Läuft am 24. Februar 2023 ab.
1b. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg Läuft am 24. Februar 2023 ab.
1c. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg Läuft am 24. Februar 2023 ab.
1d. Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg Läuft am 24. Februar 2023 ab.
1e. Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 5 mg Läuft am 24. Februar 2023 ab.

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