Präambel RL 2022/276/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
(2)
Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3)
Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4)
Mit dem Beschluss 2010/571/EU(2) gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (im Folgenden „Ausnahme” ), die derzeit als Ausnahme 1a., 1b., 1c., 1d. und 1e. in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.
(5)
Quecksilber wird in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen verwendet, um ultraviolettes Licht zu erzeugen, das anschließend durch die fluoreszierende Beschichtung auf der Glühlampe in sichtbares Licht umgewandelt wird.
(6)
Am 19. Dezember 2014 und am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Anträge auf Erneuerung” ), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen und von denen einer am 20. Januar 2020 mit einem erneuerten Antrag aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(7)
Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass es bereits hinreichend zuverlässige quecksilberfreie Substitutionsprodukte für die unter die Ausnahme fallenden Lampentypen gibt und dass die Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Außerdem ging aus der Bewertung hervor, dass die Vorteile der Substitution etwaige negative Auswirkungen eindeutig überwiegen werden.
(8)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Bewertung des Antrags auf Erneuerung. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
(9)
Da die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU nicht mehr erfüllt sind, sollte der Antrag auf Erneuerung abgelehnt werden.
(10)
Das Ende der Geltungsdauern dieser Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie festgelegt werden. Das frühestmögliche Datum von 12 Monaten nach dem Datum der Entscheidung der Kommission über den Widerruf der Ausnahme sollte gewählt werden, da es keine praktischen Umstände gibt, die ein späteres Ende der Geltungsdauer rechtfertigen würden, zumal viele der betreffenden Lampen auch unter die Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission fallen, die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz enthalten, welche einzuhalten sind, damit die Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, weshalb diese Lampen ab dem 1. September 2021 de facto nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(11)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).

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