ANHANG RL 2022/279/EU

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 4f folgende Fassung:

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
4f. I Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind Läuft am 24. Februar 2025 ab.
4f. II Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, die eine Leistung ≥ 2000 ANSI-Lumen erfordern Läuft am 24. Februar 2027 ab.
4f. III Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für die Beleuchtung im Gartenbau Läuft am 24. Februar 2027 ab.
4f. IV Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren Läuft am 24. Februar 2027 ab.

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